Zur Identitätsklärung bei Einbürgerung sind im Einzelfall auch Zeugenaussagen ausreichend

Wer einen Antrag auf Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland stellt, muss offizielle Dokumente vorlegen können, die seine Identität bestätigen. Was ist nun, wenn es keine offiziellen Ausweisdokumente gibt?
Mit diesem Fall befasste sich das Verwaltungsgericht Mainz und kam zum Schluss: Beim Fehlen offizieller Identitätsbelege können in Einzelfällen auch Zeugenaussagen und die Dokumente von Verwandten akzeptiert werden (AZ 4 K 476/21.MZ, Urteil vom 25.03.2022).

Der Fall: Ein somalischer Staatsangehöriger lebte seit 2011 in der BRD, wo er 2019 einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft stellte. Zum Beweis seiner Identität zeigte er einen Pass, der ihm von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellt worden war. Die Behörden akzeptierten diesen Pass nicht – und ein anderes Dokument besaß der Kläger nicht. Die Klage wurde zunächst abgewiesen. Daraufhin erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht. Er legte dort eine notariell bestätigte Identitätserklärung seines Bruders vor. Dieser hatte in den USA Asyl gesucht und die amerikanische Staatsbürgerschaft erhalten. Der Kläger legte außerdem Kopien eines schwedischen Passes und weiterer Dokumente aus dem Jahr 1973 vor, die belegten, dass sein Onkel aus Somalia stamme und mittlerweile schwedischer Staatsbürger sei.
Das Verwaltungsgericht akzeptierte diese Dokumente und gab der Klage statt: Der Kläger habe einen rechtlichen Anspruch auf Einbürgerung, da er seine Identität vor Gericht überzeugend nachgewiesen habe.

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