Sie haben Ärger mit den Behörden? Das Amt hat Ihren Antrag abgelehnt? Das Verwaltungsrecht umfasst im weitesten Sinne jede Handlung, jeden Bescheid, jede Maßnahme, an der auf der einen Seite der Staat in Form von Ämtern und Behörden beteiligt ist. Wir beraten Sie in jeder Hinsicht des Verwaltungsrechts, wie bspw. im Melde-, Immissionsschutz- und Ausländerrecht, aber auch in den Bereichen des Denkmalschutzrechts und des Abgabenrechts.
Der Bereich des Ausländerrechts betrifft dabei vornehmlich die Beratung hinsichtlich des Erlangens von Aufenthaltsgenehmigungen, der Vermeidung von Abschiebungen und bspw. die Ermöglichung des Familiennachzugs.
Haben Sie ein Anliegen bezüglich der Umgestaltung eines denkmalgeschützten Hauses, oder wollen Sie sich gegen Auflagen der Denkmalbehörde wehren, sind Sie bei uns ebenso willkommen wie beim Problembereich der kommunalen Abgaben, insbesondere des Erschließungsbeitragsrechts, wenn es also um die Frage geht, wie Sie sich gegen eine neue oder die Erhöhung einer bestehenden finanziellen Abgabe auf Ihr Grundstück wehren können.
Aber auch in Fragen des Umwelt- und Kommunalrechts können Sie sich gerne an uns wenden.
Schwerpunkte unserer anwaltlichen Tätigkeit in diesen Rechtsgebieten ist die Beratung und die gerichtliche Vertretung von Beamten, Angestellten im öffentlichen Dienst sowie von Personalräten.
Beratungsfelder sind dabei die Gestaltung von Dienstverträgen, das Tarifvertragsrecht (früher BAT, heute TVöD) oder die Rechte und Pflichten von Personalvertretern.
Fragen bei der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen sind ebenfalls Gegenstand unseres Beratungsangebots.
Aber auch bei Versetzung oder Abordnung oder bei Anliegen bezüglich der Beförderung oder des Beurteilungswesens können Sie sich gerne an uns wenden. Nicht zuletzt sind Sie auch mit Fragen über die Dienstunfähigkeit, der Rückforderung von Bezügen oder der Beendigung des Beamten- bzw. Dienstverhältnisses bei uns willkommen.
Die Abordnung eines Beamten ist die vorübergehende Übertragung einer dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle unter Beibehaltung der dienstrechtlichen Zuordnung zu der früheren Stelle. Hierin unterscheidet sie sich von der Versetzung. Die Abordnung ist zulässig, wenn ein dienstliches Interesse besteht. Es ist auch die Abordnung zu einer unterwertigen Tätigkeit ohne Zustimmung des Beamten bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, was in der Praxis häufig zu Streitfällen führt.
Die Versetzung eines Beamten ist die dauernde Übertragung eines neuen Amtes. Sie ist ohne Zustimmung des Beamten nur zulässig innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherren.
Die Versetzung eine Arbeitnehmers ist die Zuweisung einer anderen Tätigkeit nach Ort, Umfang oder Art. Sie ist in der Regel einseitig per Direktionsrechts des Arbeitgebers nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht für eine genau bestimmte Tätigkeit eingestellt worden ist. Dem Betriebs-/Personalrat steht ein Mitbestimmungsrecht zu.
Terminsvertretung
Sie sind Vertreter einer Kanzlei bzw. selbst als Anwalt aktiv und können einen Gerichtstermin im Raum Stuttgart nicht wahrnehmen? Gerne vertreten wir Ihre Mandanten vor Gericht.