Beamtenrecht

Das Beamtenrecht in Deutschland regelt das Sonderrechtsverhältnis der Beamten. Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Zum Beamtenrecht zählen alle Vorschriften, die die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten regeln. Hierunter fallen nicht nur die allgemeinen Beamtengesetze, Laufbahnverordnungen oder das Besoldungs- und Versorgungsrecht. Auch die ergänzenden Vorschriften, wie etwa die Bestimmungen zum Urlaubs-, Reisekosten- oder Beihilferecht, sind Bestandteil des Beamtenrechts.

Das Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten) ist einseitig hoheitlich durch Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet, wobei es sich hinsichtlich der Ernennung um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Damit unterscheidet sich das Beamtenrecht entscheidend vom Arbeitsrecht, wo von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien ein kollektiver Arbeitsvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird.

Man unterscheidet – je nach Dienstherr – zwischen Bundesbeamten, Landesbeamten und Kommunalbeamten. Beamte können außerdem auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf oder auf Zeit berufen werden. Weitere Differenzierungen ergeben sich z.B. nach Laufbahngruppen (mittlerer Dienst, gehobener Dienst, höherer Dienst).

Auch die gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Auf Bundesebene gelten das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), während die Länder ihre jeweiligen Landesbeamten-, Landesbesoldungs- und Landesversorgungsgesetze selbst erlassen haben. Bedeutsam ist zudem das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), das bundeseinheitliche statusrechtliche und -pflichtige Regelungen enthält, welche von den Ländern beachtet werden müssen. Daneben treten weitere – jeweils vom Bund bzw. von den Ländern erlassene – Gesetze bzw. Verordnungen, wie Arbeitszeitverordnung, Erholungsurlaubsverordnung, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, Nebentätigkeitsverordnung, Laufbahnverordnung, Bundesdisziplinargesetz. Für bestimmte Beamtengruppen bestehen spezielle Regelungen.

Kernpunkt sind die für Beamte nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) geltenden „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“. Dazu gehört unter anderem die Treuepflicht des Beamten, der eine Fürsorgepflicht seines Dienstherrn gegenübersteht. Den Begriffen der Dienst- und Treuepflicht des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherren sowie der Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als gegenseitiges Treueverhältnis kommen im Beamtenrecht eine besondere Bedeutung zu.

Wichtigste Fürsorgepflicht ist die bereits aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation. Dazu zählt die amtsangemessene Besoldung (vgl. Bundesbesoldungsgesetz), eine Altersversorgung im Ruhestand (vgl. Beamtenversorgungsgesetz), das Recht auf Urlaub (vgl. die Urlaubsverordnungen), auf Krankenhilfe, auf Beihilfe (vgl. Beihilfeverordnungen), Unfallfürsorge, auf Reisekosten- und Umzugskostenvergütung. Dienstrechtlich hat der Beamte ein Recht auf Einsicht in die Personalakte, auf ein Dienstzeugnis sowie ein Antrags- und Beschwerderecht.

Für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von Beamten gelten somit Regelungen, die sich vom Arbeitsrecht deutlich unterscheiden. Rechtsanwalt Tobias Bastian berät Beamte über ihre Rechte und Pflichten.

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