Das Beamtenrecht in Deutschland regelt das Sonderrechtsverhältnis der Beamten. Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Zum Beamtenrecht zählen alle Vorschriften, die die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten regeln. Hierunter fallen nicht nur die allgemeinen Beamtengesetze, Laufbahnverordnungen oder das Besoldungs- und Versorgungsrecht. Auch die ergänzenden Vorschriften, wie etwa die Bestimmungen zum Urlaubs-, Reisekosten- oder Beihilferecht, sind Bestandteil des Beamtenrechts.
Das Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten) ist einseitig hoheitlich durch Gesetz vom Gesetzgeber ausgestaltet, wobei es sich hinsichtlich der Ernennung um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Damit unterscheidet sich das Beamtenrecht entscheidend vom Arbeitsrecht, wo von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Individualarbeitsvertrag bzw. den Tarifvertragsparteien ein kollektiver Arbeitsvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird.
Man unterscheidet – je nach Dienstherr – zwischen Bundesbeamten, Landesbeamten und Kommunalbeamten. Beamte können außerdem auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf oder auf Zeit berufen werden. Weitere Differenzierungen ergeben sich z.B. nach Laufbahngruppen (mittlerer Dienst, gehobener Dienst, höherer Dienst).
Auch die gesetzlichen Grundlagen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Auf Bundesebene gelten das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), während die Länder ihre jeweiligen Landesbeamten-, Landesbesoldungs- und Landesversorgungsgesetze selbst erlassen haben. Bedeutsam ist zudem das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), das bundeseinheitliche statusrechtliche und -pflichtige Regelungen enthält, welche von den Ländern beachtet werden müssen. Daneben treten weitere – jeweils vom Bund bzw. von den Ländern erlassene – Gesetze bzw. Verordnungen, wie Arbeitszeitverordnung, Erholungsurlaubsverordnung, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, Nebentätigkeitsverordnung, Laufbahnverordnung, Bundesdisziplinargesetz. Für bestimmte Beamtengruppen bestehen spezielle Regelungen.
Kernpunkt sind die für Beamte nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) geltenden „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“. Dazu gehört unter anderem die Treuepflicht des Beamten, der eine Fürsorgepflicht seines Dienstherrn gegenübersteht. Den Begriffen der Dienst- und Treuepflicht des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherren sowie der Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als gegenseitiges Treueverhältnis kommen im Beamtenrecht eine besondere Bedeutung zu.
Wichtigste Fürsorgepflicht ist die bereits aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation. Dazu zählt die amtsangemessene Besoldung (vgl. Bundesbesoldungsgesetz), eine Altersversorgung im Ruhestand (vgl. Beamtenversorgungsgesetz), das Recht auf Urlaub (vgl. die Urlaubsverordnungen), auf Krankenhilfe, auf Beihilfe (vgl. Beihilfeverordnungen), Unfallfürsorge, auf Reisekosten- und Umzugskostenvergütung. Dienstrechtlich hat der Beamte ein Recht auf Einsicht in die Personalakte, auf ein Dienstzeugnis sowie ein Antrags- und Beschwerderecht.
Für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis von Beamten gelten somit Regelungen, die sich vom Arbeitsrecht deutlich unterscheiden. Rechtsanwalt Tobias Bastian berät Beamte über ihre Rechte und Pflichten.
Für den Bereich des Bundes ist in § 78 Bundesbeamtengesetz geregelt, dass der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen hat. Zudem schützt er die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Eine gleichlautende Regelung für die Länder ist in § 45 Beamtenstatusgesetz enthalten. Der Anspruch auf Fürsorge und Schutz steht jedem Beamten und seiner Familie ohne Rücksicht auf die Art des Beamtenverhältnisses zu, nicht aber Personen, deren Ernennung nichtig war oder zurückgenommen worden ist. Aus dem Fürsorgerecht des Beamten leiten sich somit zahlreiche Ansprüche gegen den Dienstherren ab, so unter anderem ein Recht auf gerechte und wohlwollende Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, das Recht auf Beratung und Belehrung, das Recht auf Anhörung, das Recht auf Förderung und Fortbildung entsprechend Eignung und Befähigung, das Recht auf Schutz von Leben und Gesundheit, das Recht auf Abwehr von unberechtigten Angriffen auf die Ehre des Beamten sowie das Recht auf Schutz der Entscheidungsfreiheit.
Neben der Einstellung neuer Mitarbeiter sind Versetzung, Abordnung und Umsetzung die wichtigsten Instrumente des Dienstherren für den Personaleinsatz.
Versetzung:
Unter einer Versetzung versteht man im Beamtenrecht die dauernde Zuweisung des Beamten zu einer anderen Dienststelle. Dabei ist Dienststelle eine organisatorisch selbstständige Verwaltungseinheit mit örtlich und sachlich bestimmtem Aufgabenbereich; der Begriff ist mit dem der Behörde weitestgehend deckungsgleich.
Abordnung:
Von einer Abordnung spricht man, wenn der Beamte dagegen nur vorübergehend einer anderen Dienststelle (Behörde) zugewiesen wird.
Umsetzung:
Eine Umsetzung bedeutet die Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Dienststelle (Behörde).
Eine Versetzung ist auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen möglich. Sie darf nur etwa dann ohne Zustimmung des Beamten erfolgen, wenn das neue Amt mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden und die neue Tätigkeit zumutbar ist. Abordnungen können hingegen auch zu einer schlechter bezahlten oder nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit erfolgen. Jedoch sind auch hier gesetzliche Grenzen einzuhalten. Ab einer bestimmten Dauer ist die Zustimmung des Beamten erforderlich. Eine Umsetzung darf aus einem sachlichen Grund erfolgen. Allerdings müssen das Recht des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung und die Fürsorgepflicht des Dienstherren dabei berücksichtigt werden.
Versetzungen und Abordnungen sind sog. Verwaltungsakte, die mit einem Widerspruch und einer Anfechtungsklage angegriffen werden können. Bei der Umsetzung handelt es sich hingegen lediglich um eine Weisung, gegen die jedoch ebenfalls Rechtsmittel möglich sind.
Eine länger andauernde Dienstunfähigkeit ist für Beamte unter Umständen mit erheblichen Konsequenzen verbunden. Wenn die gesundheitliche Eignung für ihre Tätigkeit nicht mehr gegeben ist, so droht die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (Zurruhesetzungsverfahren), was zu einer Kürzung der Bezüge führen kann. Bestehen für den Dienstherren Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, so wird zunächst mit der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens durch eine Untersuchung des Beamten begonnen. Da bereits die amtsärztliche Untersuchung häufig für das weitere Verfahren die Weichen stellt, ist es sinnvoll, schon in diesem Verfahrensabschnitt rechtliche Beratung und Unterstützung zu suchen. Selbiges gilt für das weitere nach Eingang des amtsärztlichen Gutachtens drohende Zurruhesetzungsverfahren, das selbstverständlich rechtlichen Vorgaben entsprechen muss. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit einer amtsärztlichen Einschätzung lohnt sich ein alternativ eingeholtes Privatgutachten und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Dienstherren (Versetzung des Beamten in den Ruhestand). Gegen den Bescheid stehen dem Beamten Rechtsmittel zur Verfügung (Widerspruch und bei Erfolglosigkeit im Widerspruchsverfahren Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht).
Kann eine Versetzung in den Ruhestand nicht abgewendet werden, hat ein Dienstunfall zur Versetzung in den Ruhestand geführt oder hat der Beamte unter Umständen selbst die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt, stellt sich häufig die Frage nach der Höhe des Ruhegehalts, der Möglichkeit, Altersgeld zu beziehen und die Frage nach erhöhten Unfallruhegehältern, die an besondere Voraussetzungen geknüpft sind (beispielsweise ein Unfall des Beamten während der Arbeitszeit sowie eine Tätigkeit, bei der sich die Beamtin oder der Beamte einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat – klassischerweise fallen hierunter Tätigkeiten von Polizeibeamten).
Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten ein Grad der Behinderung festgestellt, ergeben sich mitunter weitergehende Rechte und Ansprüche des Beamten, die über die gängigen Fürsorgerechte und -pflichten hinausgehen. Auch in diesem Zusammenhang macht eine rechtliche Beratung und Unterstützung Sinn.
Sobald Beamtinnen und Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, begehen sie ein Dienstvergehen. In solchen Fällen können disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Vergehen vor, hat der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und den Sachverhalt aufzuklären. Nach Abschluss der Ermittlungen hat er zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme notwendig wird. Disziplinarmaßnahmen können je nach Schwere des Dienstvergehens nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochen werden (Beispielsweise: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis). Aufgrund der Tragweite entsprechender Verfahren sollte dringend rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Wir beraten Beamtinnen und Beamte bei sämtlichen beamtenrechtlichen Fragestellungen und in allen beamtenrechtlichen Verfahren, bei der Formulierung von Anträgen, bei der Erhebung und Formulierung eines Widerspruchs im Widerspruchsverfahren und vertreten sie in Klageverfahren vor Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtshof) sowie im Eilrechtsschutz. Zu unseren Mandanten zählen Lehrer, Schulleiter, Professoren, Mitglieder der Polizei, der Feuerwehr, der Justiz sowie alle sonstigen Beamtinnen und Beamte in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung (Landratsamt, Regierungspräsidium, Gemeinden).
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