Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse der Personen, die durch Ehe, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Wir helfen Ihnen gerne bei einer Eheschließung in allen Fragen, die beispielsweise die Gestaltung eines Ehevertrages betreffen. Falls Sie unschlüssig sind, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestehen oder die Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft vereinbart werden sollte, sind wir Ihr Ansprechpartner. Auch während der Trennung und im Vorfeld einer Scheidung unterstützen und beraten wir Sie gerne außergerichtlich.
Da eine einvernehmliche Scheidung bei interessengerechter Beratung die Möglichkeit bietet, eine Ehe mit Würde und Anstand zu beenden, versuchen wir stets, zunächst auf eine einvernehmliche Scheidung hinzuwirken. Sollte ein Einvernehmen jedoch nicht erzielt werden, setzen wir das Verfahren natürlich auch streitig fort.
Daher beraten und vertreten wir Sie ebenso bei gerichtlichen Auseinandersetzungen in allen zu regelnden Gebieten, so u.a. bei Trennung und Scheidung, bei Unterhaltssachen, bei der Regelung von elterlicher Sorge und Umgang, beim Zugewinnausgleich, beim Versorgungsausgleich und bei Anfechtung der Vaterschaft. Das Familienrecht hat hierbei viele Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise Erbrecht. Durch die vielseitige Ausrichtung unserer Kanzlei ist es uns möglich, Sie auch in diesen Bereichen kompetent zu beraten.
Die elterliche Sorge regelt, wer über den Aufenthaltsort des Kindes und alle das Kind betreffenden Angelegenheiten bestimmen darf. Durch die Trennung bzw. Scheidung selbst erfährt die grundsätzliche gemeinsame elterliche Sorge keine Änderung. Allerdings kann auf Antrag das Sorgerecht insgesamt oder teilweise auf einen Elternteil übertragen werden.
Das Umgangsrecht dient der Aufrechterhaltung und Vertiefung der verwandtschaftlichen Beziehungen und soll einer sonst eintretenden Entfremdung vorbeugen. Ebenso soll es der seelischen Entwicklung des Kindes dienen. Sowohl bei der elterlichen Sorge, als auch beim Umgangsrecht ist immer das Wohl des Kindes der zentrale Punkt. Deshalb ersuchen wir stets, mit Ihnen gemeinsam die beste Lösung für Ihr Kind und Sie zu finden.
Zu Trennung und Scheidung gehört auch der Fragenkomplex, wer von wem eine regelmäßige Unterhaltszahlung beanspruchen kann und wie hoch diese ausfällt. Hierbei ist zunächst zu klären, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Zu den Unterhaltsansprüchen zählt der Kindesunterhalt, der Unterhalt bei Getrenntleben (Trennungsunterhalt) und der Geschiedenenunterhalt. Die Berechnung des Unterhalts ohne fachkundige Anleitung ist praktisch nicht möglich.
Wir beraten und vertreten Sie, wenn Sie Unterhaltsansprüche vereinbaren, geltend machen oder sich gegen Unterhaltsansprüche zur Wehr setzen wollen. Gerne berechnen wir Ihnen auch lediglich Ihren Unterhaltsanspruch, so dass Sie anhand dieser Berechnung eine Einigung mit Ihrem getrennt oder in Scheidung lebenden bzw. geschiedenen Partner erreichen können.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bedeutet, dass jedes Ehepaar, das keinen Ehevertrag geschlossen hat, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt sowohl das bei der Heirat vorhandene wie das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehepartner getrennt. Der Gewinn, der von einem der Ehegatten im Laufe der Ehe erzielt wird, der sogenannte Zugewinn, wird z.B. bei Tod eines Ehegatten oder bei der Scheidung im Wege des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Unsere Beratung besteht u.a. darin zu ermitteln, ob Sie einen Anspruch auf Zugewinnausgleich haben und wie Sie diesen Anspruch verfolgen und durchsetzen können.
Durch den Abschluss eines Ehevertrages können die Ehepartner jederzeit, d.h. vor Eheschließung oder während der Ehe regeln, in welchem Güterstand sie leben wollen. Ebenso bleibt es den Ehepartnern überlassen, den einmal geschlossenen Ehevertrag durch eine weitere Vereinbarung wieder aufzuheben oder abzuändern.
Der Ehevertrag bedarf der notariellen Form. Die Erklärungen beider Ehepartner müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit zur Niederschrift eines Notars abgegeben werden („notarielle Beurkundung“).
Der Ehevertrag gewinnt auch zunehmend an praktischer Bedeutung bei Fragen, die über die Regelung des Güterstandes hinausgehen. So werden vielfach auch Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung getroffen, insbesondere wenn es um den nachehelichen Unterhalt oder um den Versorgungsausgleich geht.
Bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft, z.B. durch Tod oder Scheidung, wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Unter Zugewinn versteht man den Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners am Ende des Güterstands („Endvermögen“) dessen Vermögen zu Beginn des Güterstands („Anfangsvermögen“) übersteigt. Um den Zugewinn ausgleichen zu können, muss zunächst für jeden Ehepartner dessen Zugewinn in der Ehe ermittelt und berechnet werden. Hat ein Ehepartner einen höheren Zugewinn als der andere erzielt, so steht dem anderen Ehepartner als Ausgleichsforderung die Hälfte des Überschusses zu.
Der Güterstand der Gütertrennung wird im Normalfall dadurch begründet, dass die Ehegatten ihn ausdrücklich in einem formbedürftigen Ehevertrag vereinbaren. Gütertrennung tritt aber auch dann ein, wenn die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft, den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausschließen oder wenn die Ehegatten eine zuvor vereinbarte Gütergemeinschaft aufheben, ohne einen neuen Güterstand zu bestimmen. Bei der Gütertrennung sind die Vermögen der Ehegatten völlig getrennt. Es fehlt also jegliche güterrechtliche Beziehung. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst. Im Falle der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt.
Die Gütergemeinschaft kann nur durch einen Ehevertrag begründet werden. Bei der Gütergemeinschaft wird mit Abschluss des Ehevertrags grundsätzlich das gesamte vorhandene Vermögen beider Ehepartner zu einem einzigen Gesamtvermögen („Gesamtgut“) zusammengefasst. Eine Ausnahme davon bilden das Vorbehaltsgut und das Sondergut, die jeweils nicht unter das Gesamtgut fallen.
Vorbehaltsgut ist alles, was im Ehevertrag z.B. von den Eheleuten zu Vorbehaltsgut erklärt wird. Unter Sondergut versteht man beispielsweise nicht übertragbare Gesellschaftsanteile oder Persönlichkeitsrechte. Im Ehevertrag sollte geregelt werden, ob das Gesamtgut von einem bestimmten oder beiden Ehepartnern gemeinschaftlich verwaltet werden soll. Mit Ende der Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut auseinandergesetzt, d.h. die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind zunächst zu berichtigen. Anschließend wird der verbleibende Überschuss halbiert.
Sie wollen heiraten oder haben bereits geheiratet und sind Unternehmer? Sie haben sich Gedanken über einen Ehevertrag gemacht oder hierüber gelesen? Sie sind mitten in einem Scheidungsverfahren und überlegen eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen, um die Dinge einvernehmlich zu regeln? Sie wollen Ihren bestehenden Ehevertrag auf dessen Wirksamkeit überprüfen?
In vielen Ehen ist es durchaus sinnvoll einen Ehevertrag zu schließen, um die rechtlichen Gegebenheiten an die persönlichen Verhältnisse der Eheleute anzupassen. Dies ist z.B. dann ratsam, wenn ein größeres Vermögen oder aber auch eine höhere Summe von Schulden vorhanden ist. Auch wenn einer der Eheleute ein Unternehmen führt, an einem Unternehmen beteiligt ist oder ein Unternehmen gründen will empfehlen wir über einen Ehevertrag nachzudenken.
In einem Ehevertrag können eine Vielzahl von Regelungen festgehalten werden, welche auch von gesetzlichen Vorschriften abweichen können, weshalb zur Erstellung eines rechtswirksamen Ehevertrag ein Notar hinzugezogen werden muss. Da sich jedoch die rechtlichen Vorschriften und der zugrunde gelegte Sachverhalt ändert, ist ein notarieller Ehevertrag noch keine Sicherheit, dass die Regelungen wirksam sind, da ein Ehevertrag der sogenannten Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterliegt. So sind Fälle nicht selten, in denen ein zunächst wirksamer Ehevertrag im Nachhinein wegen Sittenwidrigkeit unwirksam wird. Bei der Erstellung eines Ehevertrages ist das Hinzuziehen eines kompetenten Rechtsanwalts also durchaus ratsam, um Ihre eigenen Interessen zu wahren. Scheidungsstatistiken sowie jahrelange Erfahrung zeigen, dass es nicht ratsam ist, sich blind und ohne Absicherungen in die Ehe zu stürzen.
Selbst bei einem bereits eingeleiteten Scheidungsverfahren ist es noch nicht zu spät, familienrechtliche Bereiche durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich zu regeln.
Aufgrund Altersarmut, zunehmender Lebenserwartung und geringer Rentenansprüche in Deutschland mehreren sich die Fälle, ich denen Elternunterhalt von den Kindern geschuldet ist. Dies ist der nicht ganz ungewöhnliche Fall, dass nicht Kinder Unterhalt von den Eltern verlangen, sondern umgekehrt. Nicht selten reichen die vorhandenen Renten- und Pflegeversicherungen mehr aus um die Kosten älterer Menschen, insbesondere bei Pflegebedürftigkeit und Heimaufenthalten zu zahlen. Dies führt dazu, dass die eigenen Kinder „zur Kasse gebeten werden“. Springt das Sozialamt oder andere Institutionen mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein, geht der Unterhaltsanspruch der Eltern auf den jeweiligen Träger (die Behörde) über. Dieser zögert meist nicht lange und versucht von den Kindern den bezahlten Betrag zurückzuholen. Dies führt zu Existenzängsten da befürchtet wird, selbst seinen Lebensstandard reduzieren zu müssen oder man fürchtet sogar „das eigene Huas verkaufen zu müssen“. Hier ist es sinnvoll, frühzeitig dem Anspruch entgegenzuwirken und mit anwaltlicher Hilfe den Anspruch entweder komplett abzuwehren oder ihn auf das geringste Maß zu reduzieren.
Mediation ist ein außergerichtliches, nicht öffentliches Verfahren mit eigenen Prinzipien zur Regelung von Konflikten aller Art. Durch die Unterstützung des Mediators suchen die Parteien eines Streits oder Rechtsstreits einvernehmliche eigene Regelungen, die ihren Bedürfnissen und Interessen dienen.
Mediation bedeutet Vermittlung, der Mediator ist ein Vermittler. Er gibt den Parteien die Möglichkeit, wieder miteinander ins Gespräch zu kommen und zu verhandeln.
Das Ziel der Mediation ist eine verbindliche, in die Zukunft weisende Vereinbarung, an die sich die Medianten halten wollen. Eine solche Vereinbarung ist für die Parteien oftmals verständlicher als das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung, weil diese selbst erarbeitet wurde.
Die Mediation hat zahlreiche Vorteile in Konfliktsituationen. Sie ist universell einsetzbar. Mit unterschiedlichen Methoden können vielfältige Probleme im Wirtschaftsbereich, z.B. Konflikte zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Vorgesetzten und Mitarbeitern
Geschäftsleitung und Betriebs-/Personalrat
Partnern / Gesellschaftern / Eigentümern
Familienmitgliedern zur Regelung der Unternehmensnachfolge
Abteilungen / Arbeitseinheiten
Firmen aufgrund von Fusionen, Übernahmen, Umstrukturierungen
Geschäftspartnern
Herstellern und Verbrauchern
Handwerkern und Kunden
Auftraggebern und Auftragnehmern
und im privaten Bereich, z.B. Konflikte zwischen
Ehepartnern, auch bei Trennung und (nach) Scheidung
den Generationen, z.B. zwischen Großeltern, Eltern und Kindern
Unfallbeteiligten
Mietern und Vermietern
Erblassern und Erben bzw. Erben untereinanderNachbarn
Opfern und Tätern einer Straftat
bearbeitet und einer zufrieden stellenden Lösung zugeführt werden.
Sie wollen sich scheiden lassen oder haben einen Scheidungsantrag zugestellt bekommen? Sie überlegen ob Sie sich von Ihrer Ehefrau / Ihrem Ehemann trennen wollen und suchen Informationen über die Folgen der Trennung und Scheidung?
Statistiken sprechen für sich: fast jede zweite Ehe in Deutschland wird geschieden. Auch wenn der Scheidungswunsch momentan Ihr Leben auf den Kopf stellen sollte, Sie sind nicht alleine! In unserer Scheidungskanzlei werden wir alles in unserer Macht stehende tun, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen! Grundsätzlich treten mit der Trennung /Scheidung eine Vielzahl von Folgen ein (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Ehewohnung, Zugewinn, etc.), die für den Betroffenen nahezu unüberschaubar sind. Daher ist es wichtig, bereits zu Beginn einen Experten zu Rate zu ziehen, der Ihnen durch das Dickicht des Scheidungsrechts hilft und den für Sie optimalen Weg zeigt und für Sie den Scheidungsantrag stellt oder sich gegen einen zur Wehr setzt.
Durch jahrelange Erfahrung und durch zahlreiche bereits durchgeführte Scheidungen, garantieren wir eine bestmögliche Beratung und Vertretung Ihrer Person. Da eine Scheidung sehr teuer sein kann, beraten wir Sie auch dahingehend, wie Sie sich in Konfliktsituationen am besten verhalten, um hohe Zusatzkosten zu vermeiden und die Scheidung nicht unnötig in die Länge zu ziehen.
Sie leben in Trennung und bekommen kein Geld von Ihrem Ehepartner? Sie überlegen ob Sie sich von Ihrer Ehefrau / Ihrem Ehemann trennen wollen und suchen Informationen über den Ihnen zustehenden Unterhalt? Sie betreuen das gemeinsame Kind, bekommen aber von der Gegenseite keinerlei finanzielle Unterstützung?
Eine Trennung oder Scheidung geht in den meisten Fällen Hand in Hand mit deutlichen Einkommenseinbußen. Das bisherige gemeinsame Familieneinkommen fällt weg und man ist auf sich allein gestellt. Es stellen sich Fragen nach der eigenen Absicherung oder zur Frage wer, was, wann und an wen zu bezahlen hat.
Wir beraten Sie gerne in allen Fragen des Trennungsunterhaltes oder nachehelichen Ehegattenunterhaltes. Nicht selten steht Ihnen deutlich mehr zu, als die Gegenseite Ihnen anbietet oder bezahlt.
Auch beraten und vertreten wir Sie bei der Abwehr von Unterhaltsansprüchen, die an Sie gerichtet werden. Hierbei kann es sich zum einen um den an Sie gerichteten Anspruch des anderen Ehegatten oder den geltend gemachten Anspruch auf Kindesunterhalt handeln.
Sofern Sie ein oder mehre gemeinsame Kinder betreuen berechnen für wir für Sie den Kindesunterhalt und setzen diesen notfalls gerichtlich für Sie durch. Es zeigt sich oft, dass der an Sie gezahlte Unterhalt – wenn überhaupt – deutlich zu gering ist.
Den Eheleuten, die sich schon in Trennung oder in einem Scheidungsverfahren befinden ist zwar bekannt, dass auch „die Rente“ ausgeglichen wird oder man kennt den Begriff Versorgungsausgleich, aber was sich genau dahinter verbirgt ist unklar. Vielen ist nicht einmal bewusst, dass auch Ansprüche nach der Scheidung („schuldrechtlicher Versorgungsausgleich“) noch bestehen und nicht selten ein Anspruch auf eine höhere Rente besteht. Dies rührt daher, dass nicht alle Rechte bei der Scheidung ausgeglichen wurden (weil z.B. nicht ausgleichsreif mangels Wartezeit ) oder sich die Voraussetzung und insbesondere die Höhe der Anrechte verändert haben. Meistens liegen hier „betriebliche Anrechte“ oder endgehaltsbezogene Anrechte zugrunde welche eine Anpassung notwendig machen. Gerade im Rahmen der externen Teilung von Anrechten beim Versorgungsausgleich bestehen viele Fallstricke und Stolpersteine, die Sie nachher unnötigerweise auf Dauer Geld kosten, da Sie eine geringere Leistung erhalten. Sollten Sie sich daher in einem Scheidungsverfahren befinden oder bereits geschieden sein und es fand ein Versorgungsausgleich statt, ist es ratsam zu überprüfen ob und wann in eventuell weitere Recht zustehen. Oftmals „vergisst“ nach Abschluss der Scheidung, dass noch Rechte bestehen, insbesondere bei eigenem Eintritt in das Rentenalter. Sofern eine Direktzusage, Direktversicherung, Ansprüche aus einer Unterstützungskasse, Pensionsfonds oder der Pensionskasse bestehen, ist es ratsam, seinen Anspruch korrekt zu berechnen und dafür Sorge zu tragen, dass dieser „nicht untergeht“ im Rahmen der Ehescheidung.
Terminsvertretung
Sie sind Vertreter einer Kanzlei bzw. selbst als Anwalt aktiv und können einen Gerichtstermin im Raum Stuttgart nicht wahrnehmen? Gerne vertreten wir Ihre Mandanten vor Gericht.