Scheidung – und wer darf den Familienhund behalten?
Ein Hund gehört für viele Menschen zur Familie. Doch was geschieht, wenn eine Partnerschaft zerbricht und beide Partner das Tier behalten wollen? Wer darf den Hund zu sich nehmen – und gibt es für den anderen eine Art „Umgangsrecht“?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht Frankenthal: Zwei Männer hatten während ihrer Beziehung gemeinsam einen Labrador-Rüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden. Dieser wollte nicht, dass sein Ex-Partner regelmäßig Zeit mit dem Tier verbringt. Sein Argument: Ein Hund sei ein Rudeltier und deshalb bei seiner Hauptbezugsperson am besten aufgehoben.
Die Richter sahen dies anders. Mit Urteil vom 12. Mai 2023 (Az. 2 S 149/22) entschieden sie, dass der Hund beiden Männern gleichermaßen gehöre. Das Gericht hielt deshalb ein Wechselmodell für angemessen: Der Labrador sollte jeweils zwei Wochen bei einem und anschließend zwei Wochen beim anderen Ex-Partner leben. Von einem „Umgangsrecht“ im familienrechtlichen Sinne kann bei einer solchen Regelung allerdings nicht gesprochen werden, vielmehr handelt es sich um eine „Benutzungsregelung“ zwischen den Miteigentümern.
Dass bei solchen Entscheidungen auch das Tierwohl eine entscheidende Rolle spielt, verdeutlichte wenige Monate später das Amtsgericht Marburg. In seinem Beschluss vom 3. November 2023 (Az. 74 F 809/23 WH) musste es ebenfalls darüber entscheiden, bei welchem Ehepartner der gemeinsame Familienhund, eine Berner-Sennen/Rottweiler-Mischung, nach der Trennung bleiben sollte.
Nach § 1361a BGB können auch Haustiere bei der Verteilung der Haushaltsgegenstände zwischen getrenntlebenden Ehegatten einem der beiden zugewiesen werden. Da es sich bei einem Hund jedoch um ein Lebewesen handelt, stellte das Gericht das Tierwohl in den Mittelpunkt. Entscheidend sei insbesondere, wer die Hauptbezugsperson des Hundes ist. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, kann auch der Verbleib in der vertrauten Umgebung ausschlaggebend sein. Wer den Hund ursprünglich gekauft oder bezahlt hat, entscheidet dagegen nicht automatisch darüber, bei wem er künftig lebt. Im verhandelten Fall war es so, dass die Ehefrau, die den Hund nach der Trennung mitgenommen hatte, diesen wieder hergeben musste, weil der Hund nach Ansicht des Gerichts in seiner vertrauten Umgebung und vor allem im hundesicheren Garten besser aufgehoben sei.
Die beiden Entscheidungen zeigen: Eine Patentlösung für den gemeinsamen Hund nach einer Trennung gibt es nicht. Ein Wechselmodell kann ebenso in Betracht kommen wie die dauerhafte Zuweisung an einen der ehemaligen Partner. Entscheidend sind die konkrete Lebenssituation und vor allem das Wohlergehen des Tieres.
Wenn Sie sich nach einer Trennung nicht darüber einigen können, bei wem Ihr gemeinsames Haustier bleiben soll, beraten wir Sie gerne zu den rechtlichen Möglichkeiten. Vereinbaren Sie einen Termin!