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Polizisten decken die Straftat eines Kollegen – und verlieren ihren Beamtenstatus

Polizeibeamte sollen Straftaten aufklären. Doch was ist, wenn sie einen Kollegen decken, der gegen das Gesetz verstoßen hat? Mit zwei aktuellen Urteilen verhängte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die schwerst mögliche Disziplinarmaßnahme gegen zwei Beamte (Az. 35 K 11301/25.O und 35 K 11303/25.O, Urteile vom 11.5.2026).

Was war geschehen? Mehrere Polizisten der Essener Polizei waren zu einem Vorfall von häuslicher Gewalt gerufen worden. Der Täter war bereits gefesselt und wehrlos, als ihm ein Polizist ins Gesicht schlug. Dessen Vorgesetzte, zwei Dienstruppenleiter, wussten von dieser Körperverletzung – zeigten diesen Vorfall aber nicht an, sondern schwiegen.
Der Täter wurde angeklagt. Er zeigte darufhin seinerseits den Polizisten an. Dieser behauptete zu seiner Verteidigung, der Schlag sei erforderlich gewesen, um den Widerstand des Täters zu brechen. Erst beim Gerichtsverfahren gestanden weitere Polizisten, die ebenfalls am Einsatz beteligt waren, dass ihr Kollege ohne Anlass zugeschlagen hatte. Die beiden Dienstgruppenleiter wurden daraufhin bereits 2023 rechtskräftig wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen (§ 258 StGB) zu jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Doch damit war es nicht genug. Es folgte die Disziplinarklage des Dienstherrn der beiden, das Essener Polizeipräsidium. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf musste sich mit der Frage befassen, ob diese beiden Beamten weiterhin im Dienst bleiben konnten. Das Urteil lautete eindeutig: nein.

Entscheidend war dabei der Vertrauensverlust. Wer als Polizeibeamter selbst dazu beiträgt, die Straftat eines Kollegen zu verschleiern, handelt nach Auffassung des Gerichts in fundamentalem Widerspruch zu seinen dienstlichen Aufgaben. Besonders schwer wog, dass die beiden Beamten ihre Führungsposition missbrauchten und bewusst in Kauf nahmen, dass der verantwortliche Polizist nicht verfolgt wurde – während sich das Opfer selbst einem Strafverfahren ausgesetzt sah. Das Gericht sah dadurch nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn als endgültig zerstört an. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Polizei und in eine rechtsstaatliche Strafverfolgung sei massiv beeinträchtigt. Die beiden Beamten seien deshalb für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar.

Die Konsequenz für die beiden Beamten war die disziplinarrechtliche Höchststrafe: die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Der Fall macht deutlich, dass strafbares Verhalten für Beamte Folgen haben kann, die weit über eine Geld- oder Freiheitsstrafe hinausgehen. Gerade bei Polizeibeamten wiegt ein Fehlverhalten besonders schwer, wenn es unmittelbar die Aufgaben berührt, die ihnen der Staat übertragen hat.

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