Mietrecht: Was tun, wenn eine Räumungsklage droht?

Eine Räumungsklage kann vom Vermieter nur dann erhoben werden, wenn er einen berechtigten Anspruch auf eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung hatte. Ob der Mieter tatsächlich zum Auszug aus der Immobilie verpflichtet ist, entscheiden dann die Richter.

Doch worauf begründet sich der berechtigte Anspruch des Vermieters?

Der Vermieter muss in seinem Kündigungsschreiben die Kündigungsfristen des Mietvertrages einhalten und er muss die Kündigung sachlich begründen können. Eine Kündigung kann beispielsweise dann erfolgen, wenn der Vermieter die Wohnung zum Eigenbedarf benötigt oder wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat, z.B. die Wohnung unberechtigterweise untervermietet oder die Nachbarn durch sein Verhalten erheblich gestört hat.  Ein weiterer Kündigungsgrund wäre ein Rückstand der Mietzahlungen. Achtung: Bereits nach zwei Monaten ausgebliebener Mietzahlungen liegt ein „erheblicher“ Rückstand vor!
Der Mieter hat jetzt die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen. Wenn der Vermieter nach wie vor an der Kündigung festhält und der Mieter dennoch nicht auszieht, setzt der Vermieter dem Mieter eine Räumungsfrist. Nützt das nichts, wird der Vermieter beim Amtsgericht eine Räumungsklage einreichen. Die Richter werden dem Mieter, falls der Vermieter Recht bekommt, nochmals eine Räumungsfrist gewähren. Diese darf allerdings höchstens ein Jahr dauern. Danach kann der Vermieter einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Zwangsräumung durchzuführen. Er selbst darf die Zwangsräumung nicht in die Hand nehmen.

Wenn Ihnen eine Räumungsklage droht, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht, denn eine Räumungsklage kann unter Umständen abgewendet werden. Vor allem, wenn die Kündigung wegen nicht geleisteter Mietzahlungen eintrifft, gibt es Möglichkeiten, die rückständige Miete nachträglich zu bezahlen: Sobald die Räumungsklage erhoben ist, haben Sie noch zwei Monate Zeit, den Mietrückstand zu begleichen. Damit wird die Kündigung unwirksam. Wenn Sie die Summe nicht aufbringen können und die Gefahr der Obdachlosigkeit droht, gibt es Möglichkeiten, dass eine öffentliche Stelle, z.B. die Wohngeldstelle, die Schulden übernimmt. Auch hierzu wird Sie der Anwalt beraten.

In unserer Kanzlei in Stuttgart ist Rechtsanwalt Samir Talic, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht, Ihr kompetenter Ansprechpartner. Vereinbaren Sie einen Termin!

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