Vermögende Großeltern müssen sich ggf. am Kindesunterhalt beteiligen, was eine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern entfallen lässt

Eltern minderjähriger Kinder haben nach § 1603 Absatz 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Diese entfällt jedoch, wenn nun beide Elternteile ein zu geringes Einkommen haben und die Großeltern beim Kindesunterhalt einspringen können. So entschied der BGH in einem aktuellen Urteil (Az. XII ZB 123/21, Beschluss vom 27.10.2021).

Im verhandelten Fall ging es um zwei Kinder, die nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebten. Der Vater verdiente 1.400 € netto, die Mutter rund 1.000 €. Der Vater bezahlte nur 100 € Kindesunterhalt im Monat – eine Summe, die weit unter dem Mindestunterhalt liegt. Die Unterhaltsvorschusskasse des betreffenden Bundeslandes übernahm den restlichen Unterhalt und forderte danach die Zahlungen vom Vater zurück. Dieser bezahlte nicht und begründete dies mit dem Eigenbedarfsanteil von damals 1.300 €, der ihm bleiben müsse. Das Jugendamt wollte die gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder geltend machen, wonach dem Vater nur 1.080 € geblieben wären. Der Vater verwies auf seine Eltern, die über ein monatliches Einkommen von rund 5.700 € verfügten. Diese könnten doch an seiner Stelle für den Kindesunterhalt aufkommen, daher entfalle seine gesteigerte Unterhaltspflicht.

Die Richter am Bundesgerichtshof entschieden zu Gunsten des Vaters und verneinten aufgrund der leistungsfähigen Großeltern eine gesteigerte Unterhaltspflicht gem. § 1603 Abs. 2 BGB. Vorrangig müssen natürlich die Eltern bezahlen, aber wenn diese – wie in vorliegendem Fall – finanziell nicht dazu in der Lage sind, haften die Großeltern als Verwandte in gerader Linie. Dies lässt gleichzeitig die gesteigerte Unterhaltspflicht entfallen.

Der Fall, dass Großeltern unterhaltspflichtig für ihre Enkelkinder sind, bleibt allerdings ein Ausnahmefall. Vorrangig sind die Eltern verpflichtet. Zudem verfügen Großeltern über einen wesentlich höheren Selbstbehalt, außerdem haften bei Regressansprüchen Großeltern nur anteilig – also sowohl mütterlicher- wie auch väterlicherseits.

Marlene Giray-Scheel, Fachanwältin für Familienrecht in unserer Kanzlei in Stuttgart, oder die Rechtsanwältin Saskia Anthes werden Sie in Ihrer individuellen Situation gerne beraten und alle Fragen zum Kindesunterhalt mit Ihnen klären. Vereinbaren Sie ein persönliches Erstgespräch!

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 268 Bewertungen auf ProvenExpert.com