Der Konkurrenzschutz in Gewerbemietverträgen

Für einen Gewerbetreibenden, z.B. den Inhaber eines Ladengeschäftes in einem Einkaufszentrum, ist es außerordentlich wichtig, dass nicht ein Laden mit identischem Angebot in direkter Nachbarschaft eröffnet wird, denn dies würde natürlich seinen Umsatz erheblich schmälern.
Um diesem Risiko vorzubeugen, gibt es den so genannten „Konkurrenzschutz“. Er betrifft die Mietverträge, die ein Immobilienbesitzer abschließt, der gleichzeitig mehrere Gewerbeimmobilien in der Nachbarschaft zu vermieten hat. Dank der Konkurrenzschutz-Klauseln im Vertrag brauchen die Mieter keine Konkurrenz zu fürchten – so die Theorie.

In der Praxis gibt es jedoch regelmäßig Streitfälle. Der Konkurrenzschutz betrifft z.B. nur das so genannte „Hauptsortiment“ eines Ladengeschäftes. Wenn das Sortiment aber breit aufgestellt ist, könnte dies ein Schlupfwinkel für einen neuen Anbieter sein, den Konkurrenzschutz zu umgehen. Eine weitere Falle wäre es, wenn jemand das Sortiment seines Ladengeschäftes im Laufe der Zeit verändert. Der Konkurrenzschutz bezieht sich dann nur auf das Sortiment, das zu Beginn des Mietverhältnisses angeboten wurde und es wäre nun legal, wenn sich ein direkter Konkurrent in unmittelbarer Nähe niederlassen würde.

Ein Gewerbemietvertrag sollte zusätzliche Vereinbarungen zum Konkurrenzschutz beinhalten, es kann z.B. explizit festgelegt werden, dass der Vermieter keine weiteren Ladengeschäfte vermieten darf, die Produkte aus dem Nebensortiment anbieten. Bei Sortimentswechsel ist es ebenso sinnvoll, Kontakt zum Vermieter aufzunehmen und den Konkurrenzschutz nachträglich zu ergänzen.

Wenn es um Rechtssicherheit beim Konkurrenzschutz geht, ist es ratsam, die Unterstützung eines auf Gewerbemietrecht spezialisierten Anwaltes einzuholen. Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Stuttgart-Stadtmitte an den Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht Samir Talic. Vereinbaren Sie einen Termin!

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