Samir Talic, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht in unserer Kanzlei, zu einem aktuellen Urteil: Vermieterin muss überteuerte Miete zurückzahlen

In der Stadt Berlin gilt seit Juni 2015 die so genannte Mietpreisgrenze, die sicherstellen soll, dass Wohnraum bei Neuvermietung nicht zu überhöhten Summen vermietet wird.

Das Amtsgericht in Berlin-Lichtenberg hat nun erstmals eine Vermieterin verurteilt, die für eine 74 qm große Dreizimmerwohnung etwas mehr als 10% der Vergleichsmiete verlangt hatte: Die Kaltmiete für die Wohnung betrug 562 € (7,60 € pro qm). Damit lag sie um 32,47 € pro Monat über der ortsüblichen Miete. Die Mieter baten die Vermieterin schriftlich um eine Verringerung der Miete, worauf diese sich nicht einließ. Deshalb erhoben die Mieter Klage und bekamen in vollem Umfang Recht. Die Differenz – es handelte sich um 227 € – muss die Vermieterin den Mietern nun rückwirkend erstatten (AZ: 2 C 202/16, Urteil vom 28.09.2016).

Der Berliner Mietspiegel 2015 kann als Grundlage zur Einschätzung eines Mietzinses angewendet werden. Er gilt als Orientierungshilfe für eine Mietsumme, die durch so genannte „Sondermerkmale“ noch modifiziert wird.
Auch im vorliegenden Fall wurden 0,85 € pro Quadratmeter addiert, da die Wohnung über ein modernes Bad verfügt. Sondermerkmale werden im Berliner Mietspiegel explizit nur eingeschränkt berücksichtigt – entscheidend ist die so genannte „Spanneneinordnung“. Diese legte für vorliegendes Mietobjekt eine Obergrenze von 6,51 € pro Quadratmeter fest, weswegen die Summe für Sondermerkmale – hier: 0,85 € pro Quadratmeter – nicht überschritten werden durfte, auch wenn das moderne Bad dies gerechtfertigt hätte.

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