Lehrer müssen nicht darauf hingewiesen werden, dass ihre Urlaubstage verfallen

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass ihnen möglicherweise Urlaubstage verfallen und diese auffordern, die Urlaubstage auch zu nehmen. So lautet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

Diese Regelung gilt nicht für Lehrer im Beamtendienst, denn bei Lehrern ist völlig klar, dass sie ihren Urlaub in den Schulferien nehmen müssen. Das entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem aktuellen Urteil (AZ 1 K 4290/20, Urteil vom 25.05.2022).

Der konkrete Fall: Eine Lehrerin befand sich ab 2019 im vorläufigen Ruhestand, da sie schwerbehindert und deshalb dienstunfähig war. Wegen ihrer Erkrankung war sie aber seit 2017 nicht in der Lage zu unterrichten und konnte folglich auch die Schulferienzeiten nicht als Urlaubszeiten nutzen. Sie forderte nun einen finanziellen Ausgleich für die nicht genommenen Urlaubstage bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand. Die zuständige Schulbehörde verweigerte dies und war der Meinung, der Urlaub sei schlichtweg verfallen. Die Richter am Verwaltungsgericht gaben der Behörde Recht. Es sei nicht die Pflicht der Behörde gewesen, die Frau auf den Verfall ihrer Urlaubstage hinzuweisen, denn diese seien automatisch deckungsgleich mit den Schulferien. Eine andere Möglichkeit für Erholungsferien gäbe es für Lehrer generell nicht.

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