Achtung vor der Bindungsfalle beim Berliner Testament!

Im weit verbreiteten Berliner Testament setzen sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein. Dies ist sinnvoll, wenn z.B. sichergestellt werden soll, dass der überlebende Ehepartner zeitlebens in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben kann. Erst nach dem Tod dieses Ehepartners erben dann die gemeinsamen Kinder. Doch Achtung: Diese Regelung bietet ungeahnte Fallstricke! Wenn nämlich ein Ehepartner verstorben ist und der überlebende Ehepartner ein neues Testament aufsetzen möchte, in dem er z.B. einer/m neuen Lebenspartner/-in etwas vererben möchte, dann ist er dazu nicht berechtigt! Gültig und bindend bleibt nämlich weiterhin das Berliner Testament, das er mit seinem/r verstorbenen Ehepartner/-in aufgesetzt hatte. Die darin verfügten Regelungen können dazu führen, dass jemand erben wird, dem der Erblasser in seiner neuen Lebenssituation gar nichts mehr vererben wollte. Und dass die „neuen“ Erben leer ausgehen. Die „Bindungsfalle“ ist zugeschnappt, ohne dass die Betroffenen das geahnt haben und ohne die Möglichkeit, etwas daran zu ändern. Änderungen am gemeinsam errichteten Testament sind nämlich nur möglich, wenn sie von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Mit dem Tod des einen Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf, es gibt dann also keine Möglichkeit der Änderung mehr.

Wenn eine solche Bindungswirkung nicht gewünscht ist, kann dies im Testament festgelegt werden. Ein im Erbrecht erfahrener Anwalt wird ein gemeinschaftliches Testament immer so aufsetzen, dass auch in Zukunft keine unbeabsichtigten Folgen und Fallstricke daraus erwachsen können. Wenn Sie planen, mit Ihrem Ehepartner/-in ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, sollten Sie sich deshalb unbedingt von einem Fachanwalt individuell beraten lassen! Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Stuttgart an den Fachanwalt für Erbrecht Steffen Köster und sein spezialisiertes Erbrechtsteam. Vereinbaren Sie einen Termin!

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