Beamtenrecht: Ruhezeit ist Ruhezeit

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte zur Frage, wie die Ruhezeit während der Einsatzzeit eines Beamten aussehen muss. Fazit: Der Dienstherr muss den Beamten während dieser Zeit wirklich in Ruhe lassen! (AZ 2 C 32.20, Urteil vom 15.04.2021).

Konkret ging es um den Fall eines Polizeihauptmeisters. Dieser war während des G7-Gipfels 2015 in Elmau eingesetzt worden. Während der Ruhezeiten, die er in einem Hotel verbrachte, durfte er keinen Alkohol trinken, er musste seine Waffe tragen (außer beim Schlafen, da kam sie in den Hotelsafe) und musste immer per Handy erreichbar sein, um im Ernstfall sofort einsatzfähig zu sein. Er durfte überdies das Hotel nicht selbstständig verlassen, außer, wenn er dies eigens beantragt hatte.

Bei der Abrechnung seiner geleisteten Arbeitsstunden wurden ihm die Einsatzzeiten angerechnet – hierfür bekam er Freizeitausgleich. Die Bereitschaftszeiten im Hotel hingegen wurden nicht berücksichtigt. Der Polizeihauptmeister klagte. Zunächst wurde seine Klage abgewiesen, aber die Richter am Bundesverwaltungsgericht gaben ihm Recht.

„Bereitschaftsdienst“ bedeutete hier, dass sich der Beamte an einem Ort aufhalten musste, den er nicht frei wählen konnte. Er hatte außerdem Beschränkungen hinzunehmen was seine persönlichen und sozialen Interessen betraf. Außerdem musste er sich jederzeit bereit halten für einen möglichen Einsatz. Dies sei keine Ruhezeit, so die Richter, sondern muss nach § 88 Satz 2 BBG 1:1 als Mehrarbeitszeit abgerechnet werden. Beamtinnen und Beamte haben das Recht, im Anschluss eine entsprechende Dienstbefreiung dafür zu bekommen. Kurz: Ruhezeit heißt auch wirklich „in Ruhe lassen-Zeit“.

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