Das Drei-Zeugen-Testament

Das so genannte „Drei-Zeugen-Testament“ ist ein mündlich errichtetes Nottestament (nach § 2250 Abs. 1 BGB). Es darf nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfasst werden, nämlich, wenn sich der Erblasser in akuter Lebensgefahr befindet, dabei noch testierfähig, aber nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst schriftlich zu dokumentieren. Außerdem muss ausgeschlossen sein, dass ein Notar erreichbar gewesen wäre.

In diesem Sonderfall kann ein Erblasser seinen letzten Willen vor drei Zeugen erklären. Dieser letzte Wille muss im Anschluss schriftlich niedergeschrieben und von allen drei Zeugen unterschrieben werden. Wichtig: Alle drei Zeugen müssen die ganze Zeit, während der Erblasser seinen Willen erklärt, anwesend sein – und keiner der Zeugen darf im Testament begünstigt werden. Eine Sonderform des Drei-Zeugen-Testaments ist das so genannte „Bürgermeistertestament“, bei dem einer der drei anwesenden Zeugen der amtierende Bürgermeister sein muss.

Ein Nottestament dieser Art ist nur drei Monate rechtskräftig, danach erlischt seine Gültigkeit automatisch (§ 2251 BGB).

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