Zur Identitätsklärung bei der Einbürgerung müssen nicht zwingend alle Dokumente aus dem Heimatland vorliegen

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass jemand, der bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hat, nicht alle erforderlichen Unterlagen zu seiner Identitätsklärung vorlegen kann. Dies mag ganz unterschiedliche Gründe haben, z.B. kann es für den Antragsteller unzumutbar sein, sich an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden, wenn er in Deutschland bereits den Flüchtlingsstatus erhalten hat. In einem solchen Fall konnte die Ausländerbehörde in der Vergangenheit keine Entscheidung treffen bzw. der Einbürgerungsantrag musste abgelehnt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit dieser Situation und fällte ein richtungsweisendes Urteil: Wenn ein Einbürgerungswilliger nicht alle Dokumente zu seiner Identität vorlegen kann und wenn dies für ihn – aus für die Behörde nachvollziehbaren Gründen – auch in Zukunft nicht möglich sein wird, dann kann die Identität des Antragstellers – nach mehrstufiger Prüfung – dennoch als hinreichend nachgewiesen angesehen werden. Im Einzelfall reicht es sogar, wenn alleine der Antragsteller schlüssig und glaubhaft Angaben zu seiner Person machen kann (BverwG, AZ 1 C 36.19, Urteil vom 23.09.2020).

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