Die General- und Vorsorgevollmacht schließt eine gesetzliche Betreuung aus

Wenn jemand einem nahestehenden Menschen eine Vorsorgevollmacht erteilt, dann tut er dies, um die eigene beste Versorgung gewährleistet zu wissen und um sich sicher sein zu können, dass der Bevollmächtigte in seinem Sinn handeln und dementsprechend entscheiden wird.

Liegt eine vollumfängliche General- und Vorsorgevollmacht vor, ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht mehr zulässig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht.

Dies stellte das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Fall nochmals deutlich fest (BGH, AZ XII ZB 518/20, Beschluss vom 19.05.2021).

Wie war die Sachlage? Ein Fleischermeister hatte einem seiner beiden Söhne zwei Mehrfamilienhäuser geschenkt, dem anderen hatte er im Ausgleich den Fleischereibetrieb überlassen. In seinem Testament legte er fest, dass derjenige Sohn, der den Betrieb übernommen hatte, gemeinsam mit seiner Mutter – also der Witwe des Erblassers – erben sollte.
Die Mutter fuhr nach dem Tod ihres Ehemannes gemeinsam mit dem Sohn, der „nur“ die Häuser geerbt hatte, zur Sparkasse und überwies ihm über eine Million Euro. Dann gingen die beiden zum Notar und wollten die Vorsorgevollmacht, die ja der Bruder innehatte, widerrufen und außerdem das Erbe der Mutter ausschlagen. Die Mutter war zu diesem Zeitpunkt allerdings schon an Demenz erkrankt und geschäftsunfähig, wie ein ärztliches Gutachten ergab. Das Amtsgericht bestellte einen Kontrollbetreuer. Dieser plädierte – im Sinne des zweiten Sohnes – für eine Aufhebung der Vorsorgevollmacht des ersten Sohnes.
Die Richter am Bundesgerichtshof argumentierten, dass der Erblasser gemeinsam mit seiner Frau den Nachlass sorgfältig geplant habe und dass auch keine konkrete Gefahr durch den bevollmächtigten Sohn bestünde. Ein Widerruf der Bevollmächtigung sei wegen der Geschäftsunfähigkeit der Mutter sowieso nicht möglich. Eine Betreuung habe nicht den Zweck, das Vermögen eines Betroffenen für einen Erben zu erhalten.

Es ist wichtig, sich rechtzeitig Gedanken über den eigenen Nachlass zu machen und die Dinge so zu regeln, dass daraus keine unerwünschten Folgen für die Erben entstehen. Unsere auf Erbrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen für eine individuelle Beratung zum Thema General- und Vorsorgevollmacht bzw. zur Errichtung eines Testaments gerne zur Seite.

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