Bekommen Großeltern ein Umgangsrecht? Das Kindeswohl entscheidet!

Was ist, wenn die Großeltern von Trennungskindern ihr Enkelkind gerne regelmäßig sehen wollen, die Ex-Schwiegertochter bzw. der Ex-Schwiegersohn dies aber nicht gestatten? Haben Großeltern ein Recht darauf?

Der Gesetzgeber sieht seit 1998 ein eigenes Umgangsrecht für Großeltern vor. Dies kann gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden, da es für Kinder wichtig und gewinnbringend ist, ihre Wurzeln kennenzulernen. Es gibt allerdings Ausnahmen, in denen das Umgangsrecht verweigert werden kann.

Mit dieser Situation beschäftigten sich die Richter am Oberlandesgericht Braunschweig und urteilten: Ein Umgangsrecht für Großeltern muss dem Kindeswohl dienen. Tut es das nicht, erhalten die Großeltern keine Genehmigung, die Kinder zu sehen (AZ 2 UF 47/20, Beschluss vom 30.06.2021).

Im verhandelten Fall forderten die Eltern eines Vaters, auch nach dessen Trennung von seiner Partnerin regelmäßigen Wochenend- und Ferienbesuch von den Enkelkindern zu bekommen.

Der Vater stimmte dem Begehren seiner Eltern zu. Nicht so die Mutter. Sie argumentierte, ihre eigene Beziehung zu den Ex-Schwiegereltern sei so zerrüttet, dass ein Kontakt zu den Großeltern den Kindern schaden würde. Die Großeltern hatten sich in der Vergangenheit sehr abfällig und diffamierend über die Mutter geäußert, z.B. ihre Herkunft aus dem Osten und den Beruf der Großmutter mütterlicherseits – eine Reinigungskraft – ihrer eigenen Eignung als Erziehende gegenübergestellt. Sie selbst, ein wohlhabendes Akademikerpaar, sahen sich besser in der Lage, den Kindern etwas zu bieten und sie zu erziehen. 

Die Richter wiesen den Antrag der Großeltern ab. Ein Umgang der Kinder mit den offen feindseligen Großeltern diene nicht dem Kindeswohl, sondern schaffe ein dauerndes Spannungsverhältnis und einen Loyalitätskonflikt für die Kinder.

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