Was kostet ein Erbschein? Die Taxierung des Nachlasswertes durch das Gericht ist nicht zulässig
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt verhandelte einen Fall, in dem es um die Gebühr für die Ausstellung eines Erbscheines ging (AZ 2 Wx 44/22, Beschluss vom 15.08.2022).
Die Gebühr für einen Erbschein bemisst sich generell am Nachlasswert, den Erben beim zuständigen Nachlassgericht angeben müssen. Was ist nun, wenn keine Zahlen eingereicht werden?
Dies war so im Falle einer Erbin, die keinen Zugang zum Konto des Erblassers hatte und deshalb keine Summe nennen konnte. Sie wusste nur, dass zum Nachlass keine Immobilie gehöre. So gab sie es beim Nachlassgericht in Zeitz an. Das Gericht forderte mehrfach ein Nachlassverzeichnis an – ohne Reaktion der Erbin. Daraufhin schätzte es den Nachlasswert kurzerhand selbst ein und bezifferte ihn mit 250.000 Euro. Jetzt reagierte die Erbin und legte doch ein Vermögensverzeichnis vor. Das Erbe betrug in Realität weniger als 15.000 Euro. Die Erbin legte Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichtes ein und der Fall landete vor dem Oberlandesgericht.
Dieses gab der Beschwerde der Erbin zum Teil statt: Maßgeblich sei tatsächlich der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalles. Die Erbin habe jedoch keine belastbaren Angaben dazu gemacht, obwohl sie dazu verpflichtet war. Dennoch sei die Schätzung des Gerichtes erheblich zu hoch. Die Richter korrigierten den von der Erbin zu bezahlenden Schätzwert auf rund 10% des vom Nachlassgericht ursprünglich angesetzten Wertes. Dieser Wert war zwar etwas höher als die eigentlich korrekte Summe, aber das Oberlandesgericht erhob einen Zuschlag wegen „offenkundiger Unvollständigkeit der Angaben und den damit verbundenen Unsicherheiten.“
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