Was versteht man unter „Trennungsunterhalt“?

Verheiratet zu sein bedeutet auch, dass man für den Lebensunterhalt des Partners verantwortlich ist. Im Fall einer Trennung besteht ab dem ersten Tag für den finanziell besser gestellten Partner die Pflicht, Unterhalt für seinen Noch-Ehepartner zu leisten – egal, wer „schuld“ am Scheitern der Ehe ist. Das gilt auch dann, wenn die Ehepartner weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung leben, aber eine „Trennung von Tisch und Bett“ vorliegt.

Bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann, muss in der Regel ein Trennungsjahr eingehalten werden, was bedeutet, dass Trennungsunterhalt in der Regel für mindestens ein Jahr geleistet wird. Wer jedoch in einer neuen, „verfestigten“ Partnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt mehr. Eine Verpflichtung für den Unterhaltsempfänger, während des ersten Trennungsjahres eine Arbeitsstelle anzunehmen, gibt es nicht. Maßgeblich sind die Verhältnisse, wie das Ehepaar vor der Trennung gelebt hat, d.h. wer vor der Trennung nur halbtags gearbeitet hat, muss auch jetzt nicht aufstocken.

Falls keine speziellen Vereinbarungen getroffen wurden, wird zur Berechnung des Trennungsunterhalts das für den Ehegattenunterhalt verfügbare und bereinigte Gesamteinkommen der getrenntlebenden Eheleute zugrunde gelegt und daraus der Trennungsunterhalt ermittelt.

Wichtig: Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Das Familienrecht lässt im Übrigen nicht zu, künftige Ansprüche auf Trennungsunterhalt bereits in einem Ehevertrag im Vorhinein auszuschließen.

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