Ein Berliner Testament kann sich nachteilig auf die Erbschaftssteuer auswirken

Das sehr beliebte Berliner Testament regelt, dass im Falle des Todes eines Ehe- oder Lebenspartners der überlebende Partner Alleinerbe wird und die Kinder zunächst enterbt werden. Erst nach dem Tod des zweiten Partners wird das Vermögen an die Kinder verteilt.

Unsere Anwälte im Erbrecht, Rechtsanwalt Steffen Köster und Rechtsanwältin Kerstin Herr, weisen ihre Mandanten seit langem darauf hin, dass ein Berliner Testament zwar viele Vorteile mit sich bringt, die Erstellung eines solchen dennoch sehr genau überlegt und am besten mit juristischer Unterstützung abgefasst werden sollte, weil es eben auch Nachteile gibt.

Dies beweist ein aktuelles Urteil aufs Neue: Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich mit den steuerlichen Folgen, wenn in einem Erbfall ein Berliner Testament vorliegt (AZ II R 24/20, Urteil vom 27.2.2024).

Wenn ein Ehepartner stirbt, haben die Kinder sofort Anspruch auf ihren Pflichtteil. Um dies möglichst auszuschließen und den überlebenden Ehegatten vor einem eventuellen Verkauf des Nachlasses abzusichern, gibt es die sogenannte „Jastrowsche Klausel“.

Diese besagt, dass Erben, die bereits beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil geltend machen, auch beim Tod des länger Lebenden nur den Pflichtteil erhalten. Diejenigen Kinder, welche dagegen beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils keine Ansprüche geltend machen und auf ihr Erbe warten, die „braven“ Kinder, werden belohnt durch ein Vermächtnis aus dem Nachlass des zuerst versterbenden Elternteils. Dieses wird ausgezahlt, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist.  

Um dieses Vermächtnis geht es bei der Berechnung der Erbschaftssteuer:

  • Der bei einem Berliner Testament zunächst allein erbende Ehepartner muss Erbschaftsteuern zahlen, wenn das Erbe den Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro übersteigt.
  • Das angeordnete Vermächtnis schmälert dabei den Nachlass des zuerst Versterbenden nicht; das Vermächtnis ist erst beim Tod des zweiten Elternteils als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen.
  • Die Zahlung einer eventuellen Steuer schmälert allerdings den Nachlass des länger lebenden Elternteils und ist damit zulasten der „braven“ wartenden Kinder. 
  • Stirbt dann der länger lebende Elternteil erben die Kinder, welche Erbschaftssteuern zahlen müssen, wenn das Erbe den Freibetrag in Höhe von 400.000,00 EUR überschreitet.

Der Freibetrag der „braven“ Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils geht durch eine solche rechtliche Gestaltung komplett verloren. Dadurch entsteht ein empfindlicher Nachteil für die Kinder, die geduldig auf ihr Erbe warten. Trotzdem ist dies rechtens, so das Urteil.

Wenn Sie Ihr Testament rechtssicher und steuerlich optimal gestalten möchten, ist rechtsanwaltlicher Rat unerlässlich. Im vorliegenden Fall hätte man beispielsweise vereinbaren können, dass Kinder bereits beim Tod des ersten Elternteils die Familienimmobilie erben und für den überlebenden Elternteil ein Nießbrauch vereinbart wird.

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