Erbrecht international: Kann eine Erbausschlagung im Ausland beurkundet werden?
Die Möglichkeit einer Erbausschlagung gibt es generell für jeden Erben. Doch was ist, wenn es sich um eine Erbschaft in Deutschland handelt, der Erbe aber im Ausland lebt? Kann er die Erbausschlagung auch von einem dort ansässigen Notar beurkunden lassen?
Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Köln. Das Urteil: Ja, das Erbe kann auch im Ausland ausgeschlagen werden, wenn die Aufgabenbereiche des dortigen Notars mit denjenigen eines deutschen Notars vergleichbar sind (AZ 2 Wx 119/21, Beschluss vom 14.07.2021).
Im konkreten Fall ging es um die Nichte einer Erblasserin, die in Brasilien lebt. Sie war eine der gesetzlichen Erben, wollte die Erbschaft aber ausschlagen. Deshalb erklärte sie dies schriftlich – in portugiesischer Sprache – und fügte eine Übersetzung des Dokuments bei. Dies ließ sie von einer autorisierten Stelle beglaubigen und zusätzlich mit einer so genannten „Apostille“ versehen, einer zusätzlichen Bestätigung der Echtheit der unterzeichneten Urkunde.
Das Dokument wurde vom deutschen Nachlassgericht nicht anerkannt. Argument: Es sei nicht von einer deutschen Behörde, von der Botschaft oder einem deutschen Notar beglaubigt worden.
Die Kölner Richter beurteilten das Dokument anders und befanden die Erbausschlagung der Nichte als formgerecht. Wenn diese in Brasilien von einer vergleichbar autorisierten Stelle unterzeichnet sei, habe sie Gültigkeit. Das Dokument entspreche zwar nicht den brasilianischen Formvorschriften für eine Erbausschlagung, halte aber die deutschen Formvorschriften ein.
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