Haben die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft ein Recht darauf, bei geplanter Neuvermietung einer Wohnung den Mietvertrag einzusehen?

Der Fall: In der Eigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses war die Vereinbarung getroffen worden, dass für die Neuvermietung einer Wohnung die schriftliche Zustimmung aller anderen Wohnungsbesitzer eingeholt werden müsse und die Neuvermietung untersagt werden dürfe. Dies aber nur, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Einer der Eigentümer wollte seine 3,5-Zimmer-Wohnung neu vermieten und schickte die Daten (Name, Beruf, Familienstand, Adresse, Anzahl der einziehenden Personen) der mietwilligen 6-köpfigen Familie an die anderen Wohnungseigentümer. Er schickte allerdings den Mietvertrag nicht mit, obwohl er ausdrücklich dazu aufgefordert wurde.
Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung – direkt unter der neu zu vermietenden Wohnung im 1. OG – lehnten die potenziellen neuen Mieter ab mit der Begründung, dass der vermietenden Eigentümer keinen Mietvertrag vorgelegt habe. Der Eigentümer entschied trotzdem, die Familie als Mieter anzunehmen und ließ diese zunächst sogar kostenfrei dort wohnen. Parallel verklagte er die anderen Eigentümer, dass sie die Vermietung nicht untersagen dürften.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Nichtvorlage des Mietvertrages kein Grund sei, der Vermietung nicht zuzustimmen. Wichtig für die Stellungnahme der anderen Wohnungseigentümer seien nur die objektiv erforderlichen Informationen. Nur diese dürften auch verlangt werden. Die Einsicht in den Mietvertrag gehöre im vorliegenden Fall nicht dazu. Anders zu beurteilen und nochmals zu prüfen wäre die Befürchtung der Bewohner im Erdgeschoss, dass die Wohnung mit einer so großen Familie überbelegt sei. (AZ V ZR 300/18, Urteil vom 25.09.2020).

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