Eine Gewerbemiete darf im Lockdown unter Umständen gemindert werden

Viele Dienstleister und Inhaber von Ladengeschäften haben seit Beginn der Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen erleiden müssen – wenn sie nämlich ihren Betrieb durch behördliche Anordnung gar nicht öffnen durften. Eine Mietminderung wäre für die Gewerbetreibenden unter Umständen überlebenswichtig.

Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit diesem Thema. Der konkrete Fall: Der Bekleidungs-Discounter KiK in Chemnitz hatte wegen mangelnder Umsätze seine Miete eigenmächtig um die Hälfte gekürzt. Die Vermieterin, eine Wohnungsbaugesellschaft, klagte.

Die Richter am BGH urteilten: Ja, Gewerbemieten dürfen im Falle von coronabedingten – also durch einen Lockdown verursachten – finanziellen Engpässen gemindert werden. In diesem Fall liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB vor. Eine Mietminderung darf jedoch nicht pauschal um beispielsweise 50% erfolgen, sondern muss im Einzelfall genau geprüft und umfassend abgewogen werden. Hier ist z.B. zu prüfen, ob der Mieter selbst Maßnahmen ergriffen hat, um drohende finanzielle Verluste zu vermeiden (AZ XII ZR 8/21, Urteil vom 12. Januar 2022).

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