Sind Beschlüsse, die in Videokonferenzen gefasst wurden, rechtsgültig?

Der BGH befasste sich aktuell mit der Frage, ob es zum rechtsgültigen Beschluss zwingend notwendig ist, dass die Beteiligten physisch anwesend sind – oder ob ein Beschluss, der in einer virtuellen Versammlung gefasst wurde, genauso gültig ist.
Das ist er – so die Karlsruher Richter (AZ II ZB 7/21, Urteil vom 05.10.2021).

Konkret ging es darum, dass die Mitglieder mehrerer Genossenschaften beim Registergericht die Verschmelzung zu einer Genossenschaft eintragen lassen wollten. Das Registergericht hatte diesen Antrag abgelehnt, weil der Beschluss virtuell gefasst worden war.
Die Richter urteilten, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GesRuaCOVBekG die Mitglieder einer Genossenschaft auch schriftlich oder elektronisch – wie hier im Rahmen einer Videokonferenz – Beschlüsse fassen können, auch wenn deren Satzung dies nicht explizit zulässt bzw. wenn die Satzung diesbezüglich keine Regelungen enthält. Diesem Urteil zugrunde liegt die die Neufassung von § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG vom 07. 07. 2021, die rückwirkend zum 28.03.2020 in Kraft getreten ist und deshalb in vorliegendem Fall bestimmend ist.

Das GesRuaCOVBekG ist ein Sondergesetz aufgrund der Covid-19-Pandemie. Für Vereine, Gesellschaften und Genossenschaften werden Sonderregeln für die Zeit gefasst, in der keine Versammlungen zusammentreten können – also keine Vorstandssitzungen, keine Hauptversammlungen und keine Mitgliederversammlungen. In Vereinen bleiben Vorstände im Amt, auch wenn die Amtszeit abgelaufen ist, bis wieder eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden kann. Beschlussfassungen können – wie im entschiedenen Fall – auch digital erfolgen.

Das Gesetz bleibt aktuell noch bis zum 31.08.2022 in Kraft. Danach gelten wieder die Regelungen in Satzungen und Gesellschaftsverträgen. Diese sollten also dringend um die Möglichkeit der digitalen Sitzung ergänzt werden!

In der Kanzlei Königstraße in Stuttgart-Stadtmitte ist Rechtsanwalt Sven Kobbelt spezialisiert auf Fälle aus dem Gesellschaftsrecht. Er berät Mandanten auch zu Maßnahmen nach dem Umwandlungsrecht wie Verschmelzung oder Formwechsel ihrer Unternehmen.

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 268 Bewertungen auf ProvenExpert.com