Rechtsanwalt Talic aus der Kanzlei Königstraße informiert zu einem aktuellen Urteil des BGH zur Begründung der mietrechtlichen Eigenbedarfskündigung

Einem aktuellen BGH-Urteil zufolge reicht es aus, wenn ein Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung dem Mieter nur den Namen derjenigen Person benennt, die in die Wohnung ziehen soll (Urteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 284/13). Angaben zu weiteren Personen (wie in diesem Fall dem Lebensgefährten) sind nicht notwendig.

In diesem Fall unterlag damit ein Mieter, der eine Eigenbedarfskündigung zugunsten der Tochter des Vermieters nicht akzeptiert hatte. Der Mieter begründete, dass in dem Kündigungsschreiben der Name des Lebensgefährten, der mit der Tochter zusammen einziehen wollte, nicht genannt worden sei.

Laut diesem Urteil des BGH reicht es in solchen Fällen allerdings aus, wenn nur die so genannte Eigenbedarfsperson benannt wird. Ein Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, könne seine Verteidigung vor Gericht dann auch darauf ausrichten, denn der Vermieter dürfe seinen Kündigungsgrund nicht auswechseln.

Hintergrund der Entscheidung: Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund so konkretisiert ist, dass er von anderen möglichen Kündigungsgründen deutlich unterschieden werden kann. Dadurch besteht die Möglichkeit für den Mieter, der die Kündigung nicht akzeptieren will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund zu fokussieren, denn ein Wechsel des Kündigungsgrundes ist für den Vermieter nicht möglich.

Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, wie hier die Tochter als Eigenbedarfsperson konkret zu benennen und deren Interesse an der Erlangung der Wohnung darzulegen.  Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten gemeinsam dauerhaft zu wohnen.

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