Die Gefahren einer Erbengemeinschaft – Ihre Kanzlei in Stuttgart informiert

„Mehr als zwei Erben führen ins Verderben!“ Dieser Ausspruch des Volksmunds trifft leider nicht selten zu.
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird zum Gesamthandsvermögen, über das keiner der Erben ohne Zustimmung der anderen Erben verfügen kann.

Problematisch ist dies vor allem, wenn der Nachlass aus einer oder mehreren Immobilien besteht. Erhält ein Erbe keine Zustimmung zur Veräußerung des Grundvermögens, bleibt ihm nur der Weg über eine Teilungsversteigerung, bei der die Immobilie meist unter Wert veräußert wird.

Einigen sich die Erben nicht auf eine Verteilung, können Erbengemeinschaften über Jahre und Jahrzehnte fortbestehen. Denn eine automatische Auflösung oder eine Art Verjährung gibt es nicht. Irgendwann versterben die Erben selbst und an ihre Stelle treten deren Erben, wodurch die Abwicklung weiter erschwert und zeitlich verzögert wird.

In der Praxis zeigt sich häufig: je kleiner der Erbteil eines Miterben, desto größer die Gefahr, dass dieser irrationale Entscheidungen trifft. So kann es passieren, dass ein Minderheits-Erbe seine Zustimmung zur Kündigung der Wohnung des Verstorbenen oder Auflösung des Hausstandes ohne erkennbaren Grund verweigert oder Immobiliengutachten anzweifelt. Die anderen Erben haben sich dann zunächst mit diesem Miterben auseinander zu setzen, bevor sie mit der Verteilung des Erbes fortfahren können.

Dabei gibt es zahlreiche Alternativen zu Erbengemeinschaften. Man kann beispielsweise eine Person zum Alleinerben einsetzen und weitere Personen zu Vermächtnisnehmern. Der Vorteil liegt darin, dass diese Personen dann an der Abwicklung des Nachlasses nicht beteiligt sind, sondern lediglich einen Zahlungsanspruch gegen den Alleinerben in Höhe ihres Vermächtnisses besitzen. Diese Vermächtnisse können betragsmäßig fixiert werden oder flexibel als Bruchteil vom Gesamtnachlass im Todeszeitpunkt.

Möchte man dennoch mehrere Erben gemeinsam einsetzen, so empfiehlt sich die Benennung eines Testamentsvollstreckers. Dieser hat die Aufgabe, den Nachlass auseinander zu setzen, Nachlassgegenstände zu veräußern, Verbindlichkeiten zu begleichen und schließlich die Erbanteile an die Erben auszubezahlen. Zum Testamentsvollstrecker kann grundsätzliche jede Person ernannt werden, auch ein Miterbe. In schwierigeren Fällen sollte ein Rechtsanwalt oder Steuerberater eingesetzt werden.

Zur Vermeidung der negativen Folgen einer Erbengemeinschaft wird ein spezialisierter Rechtsanwalt mit dem Erblasser eingehend dessen persönliche Situation besprechen und ihm mehrere Möglichkeiten des Testierens aufzeigen.

In unserer Kanzlei Königstraße ist Rechtsanwalt Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zum Erbrecht!

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