Ein Sohn hat die Pflege für die Mutter übernommen: Steht ihm dafür mehr Erbe zu?

Das OLG Frankfurt befasste sich aktuell mit der Frage, wie hoch die Ausgleichsforderung sein dürfe, die ein Sohn, der die Pflege der dementen Mutter übernommen hatte, von den Miterben verlangen könne.

Im konkreten Fall ging es um eines von vier Kindern, das über zehn Jahre die zunehmend demenzkranke Mutter gepflegt hatte. Zunächst hatte es die Mutter im Elternhaus versorgt, später sogar in den eigenen Haushalt aufgenommen. Die Leistungen waren über den „normalen“ Aufwand, den Kinder für ihre Eltern aufbringen, weit hinausgegangen – was die Richter explizit betonten.

Dadurch, dass die Pflegeleistungen von einem Familienmitglied erbracht worden waren, war das Vermögen der Erblasserin geschont worden. Der Nachlasswert in diesem Fall betrug 166.000 €.
Strittig war, welche Ausgleichssumme festgesetzt werden sollte. Das Gericht sah die Summe von 40.000 € für das Kind als angemessen an, das rund um die Uhr Pflegeleistungen nach § 2057a BGB erbracht hatte – unterstützt von einer Haushaltshilfe und in Teilbereichen von einem Pflegedienst. Die Richter verzichteten darüber hinaus auf eine detaillierte Auflistung der erbrachten Leistungen und sprachen dem pflegenden Sohn die Summe für die jahrelang erbrachte Gesamtleistung zu (AZ 13 U 31/18, Urteil vom 07.02.2020).

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