Migrationsrecht: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Seit dem 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Mit diesem neuen Gesetz wurde die Grundlage geschaffen, dringend notwendige Fachkräfte für den Wirtschaftsstandort Deutschland anzuwerben. Es regelt, wer aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland einwandern darf, um hier eine qualifizierte Arbeitsstelle anzutreten oder eine Berufsausbildung zu absolvieren.

Einige wichtige Neuerungen des Gesetzes:

  • Zur Definition „Fachkraft“: Eine Fachkraft ist nicht nur ein/-e Hochschulabsolvent/-in, sondern auch jemand, der eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen hat.
  • Es gibt keine „Vorrangprüfung“ mehr. Wenn sich bisher ein deutscher Bewerber oder ein Bewerber aus einem EU-Mitgliedsstaat mit gleicher Qualifikation um eine Stelle bewarb, musste ihm Vorrang gewährt werden. Dies gilt nun nicht mehr.
  • Künftig müssen Unternehmen, die einen Drittstaatsangehörigen einstellen wollen, nicht mehr belegen, dass es sich beim ausgeführten Beruf um einen so genannten „Mangelberuf“ handelt, also um einen Beruf, in dem in Deutschland Fachkräftemangel herrscht.
  • Der Einstieg in den Bereich IT wurde deutlich vereinfacht: Eine spezielle Qualifikation ist hier nicht mehr zwingend vorausgesetzt, sondern es reicht aus, wenn mehr als drei Jahre Berufserfahrung und ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können.
  • Das Verwaltungsverfahren zur Erteilung der notwendigen Visa und Genehmigung der Einwanderung wurde deutlich beschleunigt. In jedem einzelnen Bundesland werden hierfür zentrale Ausländerbehörden zuständig sein.
  • Ein akademischer Abschluss ist nicht mehr obligatorisch. Jede Fachkraft, die nachweisen kann, dass sie über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt und dass sie ausreichend verdient, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wer unter 25 Jahre alt ist und nach Deutschland kommen will, um eine Lehre zu machen, kann zur Ausbildungsplatzsuche eine Aufenthaltsgenehmigung von 6 Monaten beantragen. Auch hier ist ein gesicherter Lebensunterhalt Voraussetzung, ferner deutsche Sprachkenntnisse.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer aus Drittstaaten zu melden. Im Falle einer Kündigung müssen sie die Behörde innerhalb eines Monats informieren, sonst wird ein Bußgeld fällig.
  • Ausländische Fachkräfte können sich nach vier – nicht wie bisher fünf – Jahren Berufstätigkeit in Deutschland niederlassen.

In unserer Kanzlei in Stuttgart-Stadtmitte ist der Fachanwalt für Migrationsrecht Samir Talic Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen und Anliegen in diesem Themenbereich.

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