Wieviel Erbschaftsteuer zahlt mein Erbe, wenn ich morgen sterbe? Jetzt Erbrechts-Check machen!

Was passiert mit dem Erbe, wenn unverheiratete Paare nicht vorsorgen?

Viele Paare leben jahrzehntelang zusammen, bauen gemeinsam Vermögen auf und erwerben vielleicht sogar eine Immobilie. Stirbt einer der Partner, ohne dass ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, kann das für den anderen gravierende – mitunter sogar existenzielle – Folgen haben.

Die §§ 1924 ff. BGB regeln, in welcher Reihenfolge Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und weitere Verwandte erben. Ehegatten sind nach § 1931 BGB ebenfalls gesetzliche Erben und erhalten neben den Verwandten einen festgelegten Anteil. Für eingetragene Lebenspartner sieht § 10 LPartG ein weitgehend vergleichbares Erbrecht vor. Unverheiratete Lebensgefährten dagegen berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge nicht – selbst dann nicht, wenn das Paar jahrzehntelang zusammengelebt hat. Sie haben weder einen gesetzlichen Erbanspruch noch ein Pflichtteilsrecht. Gibt es kein Testament oder keinen Erbvertrag, fällt der Nachlass deshalb vollständig an die gesetzlichen Erben. Der überlebende Partner geht leer aus.

Das lässt sich durch eine frühzeitige erbrechtliche Gestaltung verhindern. Jeder Partner kann den anderen in einem eigenen Testament als Erben einsetzen oder ihm durch ein Vermächtnis bestimmte Vermögenswerte zuwenden. Ein gemeinschaftliches Testament, etwa das klassische „Berliner Testament“, steht unverheirateten Paaren allerdings nicht offen. Soll die gegenseitige Absicherung verbindlicher gestaltet werden, kann ein notarieller Erbvertrag sinnvoll sein.

Auch einzelne Vermögenswerte lassen sich gezielt übertragen. So kann der Partner beispielsweise ein Wohnrecht an der gemeinsamen Immobilie, einen Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand erhalten. Rechte wie Nießbrauch oder ein persönliches Wohnrecht können bereits zu Lebzeiten im Grundbuch eingetragen oder für den Todesfall angeordnet werden und so das weitere Wohnen in der gemeinsamen Immobilie absichern. Auch Übertragungen zu Lebzeiten, etwa von Miteigentumsanteilen oder größeren Geldbeträgen, können Teil einer solchen Vorsorge sein.

Bei allen Gestaltungen müssen mögliche Pflichtteilsansprüche, etwa von Kindern, ebenso berücksichtigt werden wie die steuerlichen Folgen. Unverheiratete Lebenspartner haben bei der Erbschaftsteuer lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro, für Ehegatten beträgt er dagegen 500.000 Euro.

Wer seinen Lebensgefährten für den Todesfall absichern möchte, sollte deshalb rechtzeitig vorsorgen. Testament, Erbvertrag, Vermächtnisse, lebzeitige Übertragungen oder Wohn- und Nießbrauchrechte bieten verschiedene Möglichkeiten, die Vermögensnachfolge individuell und rechtssicher zu gestalten.

Die Kanzlei Königstraße in Stuttgart ist auf das Erbrecht spezialisiert. Wir beraten Sie gerne zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und unterstützen Sie dabei, eine Lösung zu finden, die zu Ihrer persönlichen und familiären Situation passt. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

Jetzt anrufen: 0711 2483830