Ihr Steuerberater in Stuttgart informiert zur Kirchensteuer

Um die Ausgaben der Gemeinschaft zu finanzieren, erheben die Religionsgemeinschaften in Deutschland Kirchensteuer, die von den Finanzämtern eingezogen wird. 2013 erhielt die katholische Kirche in Deutschland auf diese Weise rund 5,5 Milliarden Euro, die evangelische Kirche 4,8 Milliarden Euro.

Bemessungsgrundlage ist die Einkommens- bzw. Lohnsteuer, wobei sich der Steuerzahler bei hohem Einkommen die Kirchensteuerzahlung begrenzen lassen kann. So liegt der Maximalanteil der Kirchensteuer am steuerlichen Einkommen bei der evangelischen Kirche in Württemberg bei 2,75%. In Baden-Württemberg können Kirchenmitglieder einen Antrag stellen, um die Kirchensteuer entsprechend verringern zu lassen. Was viele nicht wissen: Auch auf außerordentliche Einkünfte, wie etwa Abfindungen, fällt Kirchensteuer an. Auch hier kann bei den Kirchen ein teilweiser Erlass beantragt werden, beispielweise, wenn sonst die Altersvorsorge gefährdet ist.

Seit 2015 erhalten die Finanzämter die Kirchensteuer automatisch von den Banken, die hierzu eine entsprechende Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern stellen müssen. Achtung: Hierüber muss die Bank den Kunden informieren und auf sein Widerspruchsrecht hinweisen. Sollte dies nicht geschehen sein, ist der Einzug in dieser Form nicht zulässig.

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