Schwiegerelternschenkung – wann verjährt die Rückforderung? Ihre Kanzlei Königstraße Stuttgart informiert

Welche Vorgehensweise sieht der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell vor, wenn Schwiegereltern eine Schenkung an ihr Schwiegerkind rückgängig machen wollen?

In einer am 03.12.2014 ergangenen Entscheidung des BGH (XII ZB 181/13) zur Rückabwicklung einer Schenkung der Schwiegereltern nimmt der BGH speziell zur Frage der Verjährung eines solchen Rückabwicklungsanspruchs Stellung. Zu diesem Thema informiert Marlene Giray-Scheel, Rechtsanwältin und Fachanwältin für das Familienrecht im Anwaltsteam der Kanzlei Königstraße Stuttgart.

Im vorliegenden Fall hatten die Schwiegereltern ihr Grundeigentum unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung geschenkt, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt. Das Scheitern der Ehe kann dazu führen, dass die Schenkung rückabgewickelt wird. Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch in diesem Fall kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden.

Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Die Vorinstanzen hatten angenommen, dass ein solcher Rückübertragungsanspruch verjährt sei und waren dabei von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ausgegangen.

Das war falsch, so der BGH, denn die Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern, die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorgenommen wird, ist grundstücksbezogen. Daher richtet sich die Verjährung hier nach § 196 BGB, der für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vorsieht. Im vorliegenden Fall hatten die Schwiegereltern mit ihrem Anspruch auf Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes also dennoch Erfolg.

In unserer Kanzlei steht Ihnen die Rechtsanwältin und Fachanwältin für das Familienrecht Marlene Giray-Scheel für Fragen des Familienrechts gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin!

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