Die Kanzlei Königstraße in Stuttgart berät: Neues EU-Erbrecht macht deutsche Testamente wertlos

Mit dieser Überschrift macht unter anderem das Online-Portal der „Welt“ am 11.03.2015 auf die am 17.08.2015 in Kraft tretende EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) aufmerksam, nach der sich für Erbfälle ab diesem Zeitpunkt die anwendbare Rechtsordnung nicht mehr – wie bisher – nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem letzten Wohnsitz richtet. Zu diesem Thema informiert Rechtsanwalt Steffen Köster aus dem Team der Kanzlei Königstraße in Stuttgart.

Bislang gibt es in den EU-Staaten unterschiedliche Merkmale, wonach sich das anzuwendende Erbrecht bei Erbfällen mit Auslandsbezug zu richten hat (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Belegenheitsort von Grundstücken u.a.). Dies wird ab dem 17.08.2015 vereinheitlicht. Fortan gilt für die Erbfolge das Recht des Staates, in welchem der Verstorbene sich vor seinem Tod dauerhaft aufgehalten hat.

Verbringt ein deutsches Rentner-Ehepaar seinen Ruhestand beispielsweise in Spanien und verstirbt dort, so wird das Ehepaar nach spanischem Recht beerbt. Dies kann Unterschiede bewirken bezüglich der gesetzlichen Erbteile von Ehepartnern und Kindern und auch bezüglich der Pflichtteilsansprüche von enterbten Personen.

Äußerst problematisch sind aber vor allem in Deutschland erstellte Testamente, die in ausländischen Rechtsordnungen nicht zulässig sind. Dies sind insbesondere das Ehegattentestament (z.B. das weit verbreitete „Berliner Testament“) und der Erbvertrag. Nach den Rechtsordnungen der meisten Mittelmeerländer sind bindende Verfügungen nichtig. Ein solches Testament könnte daher vor einem spanischen, französischen, italienischen oder türkischen Gericht nicht anerkannt werden.

Die gleiche Problematik tritt ein, wenn ältere Personen aus Kostengründen ein Pflegeheim im Ausland für sich auswählen. Auch hierdurch wird ein ausländischer Wohnsitz begründet mit der Folge der Anwendbarkeit des ausländischen Erbrechts.

In den meisten Fällen lässt sich ein solches Ergebnis jedoch verhindern, wenn der reisewillige deutsche Erblasser vor seinem Wegzug eine letztwillige Verfügung erstellt, in welcher er das deutsche Recht für seinen Erbfall wählt. Denn eine solche Rechtswahl zu Gunsten der Rechtsordnung der Staatsangehörigkeit sieht die EU-Erbrechtsverordnung ausdrücklich vor.

Für Beratungen im nationalen und internationalen Erbrecht steht Ihnen Steffen Köster, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht/Testamentsvollstrecker in der Kanzlei Königstraße in Stuttgart sehr gerne zur Verfügung.

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