Schnucki bekommt alles

Mit einem ungewöhnlichen Fall aus dem Erbrecht befasste sich das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ 3 W 96/23, Beschluss vom 13.3.2024): Ein Gastwirt aus Ostfriesland hatte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Kneipe betrieben. Nach seinem Tod fand sich hinter dem Tresen eine von Hand beschriebene Seite eines einfachen Kneipenblocks. Darauf war zu lesen: „Schnucki bekommt alles“. Der Zettel war datiert und mit der Unterschrift des Erblassers versehen.
Die Lebensgefährtin, „Schnucki“, reichte den Zettel beim Amtsgericht ein, um einen Erbschein zu erhalten. Ihr Gesuch wurde abgelehnt – das Testament entspreche nicht der vorgeschriebenen Form und sei deshalb nicht gültig.

Die Oldenburger Richter widersprachen diesem Urteil. Der Zettel erfülle alle Anforderungen, die an ein Testament gestellt werden könnten. Er sei korrekt unterschrieben und datiert, außerdem handle es sich bei „Schnucki“ eindeutig um die Lebensgefährtin. Ob der letzte Wille des Gastwirts auf einem Kneipenblock niedergeschrieben sei oder auf einem anderen Papier, spiele keine Rolle. Die Aufbewahrung des Zettels hinter dem Tresen spreche außerdem dafür, dass der Zettel für den Gastwirt wichtig war und dass diese Verfügung auch seinem tatsächlichen Willen entspreche. Das Testament sei gültig, die Lebensgefährtin also die rechtmäßige Alleinerbin.

Aus anwaltlicher Sicht raten wir Ihnen dennoch, Ihre letztwilligen Verfügungen sorgfältig und formgemäß zu formulieren. Nur dann ist gewährleistet, dass nach Ihrem Tod in Ihrem Sinne vorgegangen wird. Unsere auf Erbrecht spezialisierten Anwälte, Rechtsanwalt Steffen Köster und Rechtsanwältin Kerstin Herr, stehen Ihnen bei der Erstellung kompetent zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin!

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