Achtung Vermieter: Sie müssen seit dem 1.11.2015 bei der Vermieterbescheinigung mitwirken! Ihr Mietrechtsexperte Samir Talic von der Kanzlei Königstraße informiert zum aktuellen Mietrecht

Seit dem 1. November 2015 ist eine Regelung des Bundesmeldegesetzes wieder in Kraft getreten, die vor über zehn Jahren abgeschafft worden war:

Ein Vermieter (oder sein Vertreter, z.B. ein Hausverwalter) ist verpflichtet, den Ein- oder Auszug seines Mieters schriftlich zu bestätigen und innerhalb von zwei Wochen dem Einwohnermeldeamt vorzulegen.
Folgende Daten müssen schriftlich (oder elektronisch) übermittelt werden: Name und Adresse des Vermieters, Einzugs- oder Auszugsdatum, Adresse des Mietobjekts und Name des Mieters.

Diese so genannte „Wohnungsgeberbestätigung“ soll verhindern, dass Scheinanmeldungen getätigt werden.
Wer es versäumt, die Vermieterbescheinigung auszustellen, muss mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro rechnen – für fiktive Angaben kann eine Geldbuße bis zu 50.000 drohen. Ein Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, auf Anfrage der Meldebehörde Auskunft zu geben, an wen er aktuell oder in der Vergangenheit vermietet hatte. Er kann sich aber auch selbst an die Behörde wenden und dort erfahren, ob sich sein Mieter korrekt an- oder abgemeldet hat.

Wenden Sie sich bei Fragen, Problemen oder Beratungsbedarf zum Mietrecht gerne an den Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht, Samir Talic, in unserer Kanzlei in Stuttgart.

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