Ihre Kanzlei Königstraße zum Erbrecht: Ein unleserliches Testament ist ungültig!

Ein jüngst gefälltes Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (AZ 3 Wx 19/15, 16.7.2015) befasst sich mit einem handgeschriebenen Testament. Dies wurde so krakelig geschrieben, dass es nicht zweifelsfrei gelesen werden konnte. Sogar einem hinzugezogenen Schriftsachverständigen gelang es nicht, manche Teile des Testaments eindeutig zu entziffern. Das Testament ist deshalb ungültig. Anstelle des wahrscheinlich anderslautenden letzten Willens des Verstorbenen muss in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge eingehalten werden.

Die Richter argumentierten, dass ein Testament notwendigerweise eine gewisse Form haben müsse, vor allem müsse es eindeutig lesbar sein.

Wir raten unseren Mandanten dringend davon ab, ein Testament selbst handschriftlich zu erstellen, ohne vorangegangene Beratung und Vorformulierung.

Unserem Erbrechtler Steffen Köster ist in 10-jähriger Erbrechtspraxis noch kein selbst erstelltes Testament vorgelegt worden, das frei von Auslegungsschwierigkeiten wäre. Ist nicht eindeutig klar, was der Erblasser wollte, können sich jahrelange Rechtstreitigkeiten ergeben, die viel Geld kosten und nicht selten Familien auseinander bringen.

Wird ein Testament nach vorformulierter Vorlage handschriftlich abgeschrieben, ist darauf zu achten, es lesbar abzuschreiben. Das Dokument sollte den Titel „Testament“ tragen, damit eindeutig ist, um was es sich handelt. Ort und Datum und vor allem die Unterschrift dürfen nicht fehlen. Ob zusätzlich die notarielle Beurkundung oder eine amtliche Verwahrung sinnvoll ist, klärt Ihr Rechtsanwalt im konkreten Einzelfall.

Bei allen juristischen Fragen rund um Testament, Erbengemeinschaft und Nachlass stehen Ihnen Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht (national und international) sowie Kerstin Herr, Rechtsanwältin für Erbrecht und Vorsorgevollmachten in unserer Kanzlei in Stuttgart gerne zur Seite.

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