Erbrecht: Mehr Rechte für Betreuer und Bevollmächtigte, eine bessere Versorgung für die Betroffenen!

Dies gilt seit dem 26. Februar 2013 infolge des in-Kraft-getretenen Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung.

Durch dieses Gesetz haben fortan Betreuer sowie Bevollmächtigte das Recht, auch gegen den Willen des Patienten in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen, letztere allerdings nur, sofern diese Befugnis auch explizit in der Vollmacht vermerkt ist.

Sie befürchten, dass diese neue Befugnis missbraucht werden könnte und Ihrem Willen als mögliche zukünftige Betroffene nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird?

Keine Angst!

Die Einwilligung ist nur unter strengsten Voraussetzungen und nur zum Wohle des Betreuten/Bevollmächtigten zulässig!

Nur wenn der Betroffene selbst nicht mehr in der Lage ist, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen, der zu erwartende gesundheitliche Schaden durch keine andere Maßnahme abgewendet werden kann und der Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen überwiegt, kann die Einwilligung erteilt werden. Darüber hinaus muss die Einwilligung vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Das neue Gesetz soll eine umfassende Versorgung des Betroffenen also erst ermöglichen.

Wenn Sie daher im Begriff sind, Ihre bereits verfasste Vorsorgevollmacht der geänderten Rechtsprechung anzupassen oder Sie noch gar nicht im Besitz einer solchen sind, stehen Ihnen in der Kanzlei Königstraße mit Rechtsanwalt Steffen Köster und Rechtsanwältin Kerstin Herr gleich zwei kompetente Ansprechpartner im Bereich des Erbrechts zur Verfügung.

 

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