Wann darf an einer roten Ampel mit dem Handy telefoniert werden? Ihre Kanzlei Königstraße informiert

Telefoniert ein Autofahrer bei ausgeschaltetem Motor mit seinem Handy an einer roten Ampel, ist dies kein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO. Dies hat das OLG Hamm entschieden. (Beschluss vom 09.09.2014 – 1RBs 1/14;

Im konkreten Fall hielt der Betroffene mit seinem Pkw an einer roten Ampel und der Motor seines Fahrzeuges war auf Grund einer Start-Stopp- Automatik ausgeschaltet. Dies war durch das Gericht nicht zu widerlegen. Nach dem Stopp hielt sich der Betroffene sein Mobiltelefon ans Ohr und begann zu telefonieren.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 EUR.

Das Amtsgericht begründete dies wie folgt:

„Die Einlassung des Betroffenen, der Motor sei ausgeschaltet, ist nicht zu widerlegen. Trotzdem ist die Ausnahme vom grundsätzlichen Mobilfunkverbot gemäß § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO nach S. 2 nicht gegeben. Denn der Motor war nicht im Sinne der Ausnahme ausgeschaltet. Dieser Auslegung des ausgeschalteten Motors steht Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen, da sich die Auslegung innerhalb des Wortlauts hält. Denn der Motor wird bei Unterstellung einer funktionierenden Start-Stopp-Funktion schon nicht bewusst und unmittelbar durch den Fahrzeugführer ausgeschaltet. Vielmehr ist das Ausscheiden nur eine Folge der Betätigung der Bremse und des anschließenden Herausnehmens des Ganges, sei es auch bei einem Automatikgetriebe durch Wechsel in die Neutralstellung. Durch das Halten der Bremse nimmt der Kraftfahrzeugführer aber weiterhin am Verkehr teil. Gegen ein Ausschalten spricht ferner, dass ein Einschalten nicht durch ein bewusstes Bedienen des Anlassers erfolgt.“

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vor dem OLG Hamm hatte Erfolg. Das OLG Hamm wendete den Wortlaut des Gesetzestextes konsequent an und sprach den Betroffenen frei.

Das Verbot ein Mobiltelefon zu Nutzen gilt nur soweit ein Fahrzeug geführt wird. Steht das Fahrzeug und ist der Motor abgeschaltet, liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs.1a S.1 StVO vor.

Soweit der Gesetzeswortlaut bei Kraftfahrzeugen die Ausschaltung des Motors verlangt, differenziert er nicht zwischen einem automatischen Ausschalten des Motors beim bewussten Abbremsen bzw. Anhalten des Fahrzeugs und einer bewussten manuellen Ausschaltung des Motors durch den Fahrzeugführer. Ebenso wenig lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, dass ein Ausschalten des Motors nur dann gegeben sein soll, wenn zu dessen (Wieder-) Einschaltung die Bedienung einer Zündvorrichtung erforderlich ist.

Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Entscheidung richtig. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an.

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