Gemeinsam rein, gemeinsam raus? Ihre Kanzlei Königstraße informiert zum Erbrecht

Der Klassiker „Berliner Testament“ ist der häufigste Fall des gemeinschaftlichen Testaments. Die Eheleute setzen sich im Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und die Kinder kommen erst dann zum Zuge, wenn beide Eltern verstorben sind.

Ein weitverbreitetes Missverständnis über das Berliner Testament ist, dass es nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Elternteile außer Kraft gesetzt werden kann. Das klingt einleuchtend, ist aber falsch. Jeder Partner kann seine Verfügungen widerrufen, ohne die Zustimmung des anderen einzuholen. Die Formvorschriften hierbei sind aus gutem Grund ungleich strenger als beim Widerruf eines einfachen Testaments. Dem Ehegatten muss der Rückzieher nämlich in einer Erklärung zugestellt werden, die ein Notar beurkundet hat. Noch komplizierter wird es, wenn einer der Ehepartner stirbt. Hier nämlich ist ein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nun nicht mehr möglich – was für eine neu geschlossene Ehe eine schwere Hypothek bedeuten kann.
Ein Berliner Testament löst darüber hinaus Pflichtteilsansprüche beim ersten Todesfall aus und kann steuerschädlich sein, da Steuerfreibeträge nicht ausgenutzt werden. Eine individuelle Beratung ist daher sehr zu empfehlen.

Zu allen Fragen der Testamentsgestaltung berät Sie gerne Rechtsanwalt Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei Königstraße in Stuttgart. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 265 Bewertungen auf ProvenExpert.com