Ihre Kanzlei Königstraße in Stuttgart informiert anlässlich einer aktuellen Debatte: Die Patientenverfügung – Selbstbestimmung bis zum Schluss

Am 13.11.2014 fand im Deutschen Bundestag eine große Sterbehilfe-Debatte statt über die Frage der Strafbarkeit einer organisierten Beihilfe zur Selbsttötung. Hierbei wurde das Recht auf Selbstbestimmung und die Würde des Menschen abgewogen mit den Folgen, die entstehen könnten, wenn ein begleiteter Suizid in Deutschland zur Regel werden könnte.

Ein selbstbestimmtes Lebensende ist jedoch bereits seit 01.09.2009 durch Aufnahme der §§ 1901a ff. in das bürgerliche Gesetzbuch möglich geworden. Dort wird gesetzlich geregelt, dass jeder Volljährige für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, Anordnungen über die Behandlung oder Nichtbehandlung in bestimmten Lebens- bzw. Krankheitssituationen treffen kann.

Nicht mehr erforderlich ist seit dieser Gesetzesänderung, dass sich der Patient in einem irreversiblen Sterbeprozess befindet. Der Abbruch von Behandlungen zur künstlichen Lebensverlängerung kann nun unabhängig hiervon verlangt werden.

Wird eine solche Patientenverfügung erstellt und wird diese konkret genug gefasst, so ist diese rechtlich bindend für alle Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer. Liegt dagegen keine Patientenverfügung vor, so hat der Arzt die nächsten Verwandten nach dem mutmaßlichem Willen des Patienten zu befragen und auf Grundlage dieser Aussagen zu entscheiden, ob er den Patienten weiter behandelt, z.B. eine Magensonde legt oder diesen durch künstliche Beatmung weiter am Leben hält. In einer solchen Situation wird sich der Arzt im Zweifel für die maximale Weiterbehandlung des Patienten entscheiden. Dies allein aufgrund der nachvollziehbaren Sorge, andernfalls möglicherweise dem Vorwurf einer Tötung durch Unterlassen ausgesetzt zu sein.

Gerade im Hinblick auf die behandelnden Ärzte und die nächsten Verwandten ist die Erstellung einer Patientenverfügung dringend anzuraten. Sie nimmt diesen Personen die Angst, eine falsche Entscheidung zu treffen. Die lebenserhaltenden Geräte können im Extremfall abgestellt werden mit dem sicheren Gefühl, dass dies auf Wunsch des Patienten erfolgte.

Wichtig ist, dass die Patientenverfügung schriftlich erstellt wird und eine vorangegangene Beratung erfolgt. Sie gilt sodann grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und ist jederzeit formlos widerrufbar.

Im Zusammenhang mit der Erstellung einer Patientenverfügung bietet sich eine Beratung hinsichtlich Vorsorgevollmacht, Testament und ggf. vorweggenommener Erbfolge an, um eine umfassende Vorsorgeplanung zu erstellen.

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