Ihre Kanzlei in Stuttgart informiert zum Familienrecht: Wie werden Zahlungen für Reit- und Klavierunterricht auf den Elementarkindesunterhalt angerechnet?

Der familienrechtliche Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle deckt keinen zum Mindestunterhalt wesensverschiedenen Aufwand. Er zielt auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau. So entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 11.07.2012 – 12 UF 319/11 im Anschluss an BGH, NJW 2009, 1816 – XII ZR 65/07.
Im konkret entschiedenen Fall erbrachte der Unterhaltspflichtige monatliche freiwillige Zusatzleistungen für Reit- und Klavierunterricht in Höhe von insgesamt 305 Euro. Davon wurden ihm nur 60 Euro auf den regulären Tabellenunterhalt angerechnet, denn nur diese decken den Elementarbedarf. Das OLG hat diese Leistungen dem Bereich „Freizeit, Unterhaltung, Kultur“ zugeordnet, der überwiegend den Mehrbedarf des Kindes deckt.
Die Bedarfspositionen, so das Gericht, sind beim Mindestunterhalt und bei Unterhaltsbeträgen aus höheren Einkommensgruppen dieselben. Ausgehend von der familienrechtlichen Vorschrift des § 1612 a BGB zum Mindestunterhalt bestimmen sich die Bedarfspositionen nach den Vorschriften des Sozialrechts sowie des Regelbedarfsermittlungsgesetzes.
Zusatzleistungen, die einer Bedarfsposition somit nicht zugeordnet werden können, werden auf den Tabellenunterhalt nicht angerechnet.
In der Kanzlei Königstraße in Stuttgart ist Rechtsanwältin Marlene Giray-Scheel spezialisiert auf das Familienrecht und Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen zum Unterhaltsrecht.

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