Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) kommt zum 17.08.2015 – Die Kanzlei Königstraße Stuttgart informiert

Haben Sie ein Ehegattentestament, ein Berliner Testament oder einen Erbvertrag erstellt? Dann sollten Sie diesen Bericht lesen! Die Rechtsanwälte Kerstin Herr und Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht der Kanzlei Königstraße Stuttgart, beraten zu diesem Thema.

Mehr als 10 Jahre haben die Vorbereitungen zur EU-Erbrechtsverordnungen gebraucht. Zum 16.08.2012 ist sie in Kraft getreten. Sie entfaltet Wirkung für Erbfälle ab dem 17.08.2015.

Veränderte Erbrechtsverordnung

Wesentliche Veränderungen bringt die Erbrechtsverordnung in Bezug auf das international anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Nachlassangelegenheiten. Nach bisherigem deutschen Recht ist stets das Recht des Staates anwendbar, dem der Verstorbene im Todeszeitpunkt angehörte (sog. Staatsangehörigkeitsprinzip). Dies wird sich für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ändern! Fortan gilt das Recht des Staates des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen (sog. Aufenthaltsrecht oder „domicile“, Art. 21 EuErbVO).

Besondere Bedeutung hat dies für alle deutschen Staatsangehörigen, die ein Ehegattentestament, ein Berliner Testament oder einen Erbvertrag errichtet haben und den Lebensherbst in einem anderen Land verbringen möchten. In Spanien, Frankreich, Italien und vielen anderen Ländern, v.a. im Mittelmeerraum, sind diese Art von Testamenten unwirksam. Verstirbt der deutsche Staatsangehörige in einem dieser Länder und hatte dort seinen letzten Wohnsitz, könnten diese Testamente vor einem dortigen Gericht als nichtig angesehen werden.

Die gute Nachricht: diese Rechtfolgen können durch eine fachkundige Beratung und eine Abänderung der Testamente verhindert werden.

Steffen Köster, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht sowie Rechtsanwältin Kerstin Herr stehen für Fragen des Erbrechts gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Termin!

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 268 Bewertungen auf ProvenExpert.com