Erbrecht: Was genau versteht man unter „Barvermögen“ eines Erblassers?

Das Oberlandesgericht Oldenburg verhandelte in einem Streitfall zwischen mehreren Erben, in dem der Begriff des vererbten „Barvermögens“ eine zentrale Rolle spielte (OLG Oldenburg, AZ 3U 8/23, Urteil vom 20.12.2023).

Ein Erblasser hatte seine Kinder als Erben eingesetzt, eine Tochter hatte jedoch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bereits eine Immobilie vererbt bekommen. Dieser Tochter, so der Wille des Erblassers, sollten die anderen Erben nach seinem Tod ein Drittel des „Barvermögens“ ausbezahlen. Der Erblasser hinterließ etwa 152.000 Euro auf seinen Bankkonten, 3.000 Euro als Genossenschaftsanteile, 34.000 Euro in seinem Wertpapierdepot und 2.000 Euro an Bargeld. Der Streit entbrannte nun über der Frage, was denn nun das „Barvermögen“ sei. Die Tochter verstand unter „Barvermögen“ alle liquiden Finanzmittel, also auch alle Guthaben auf Konten oder in Form von Wertpapieren. Die anderen Erben sahen unter „Barvermögen“ nur die 2.000 Euro, die tatsächlich als Bargeld vorlagen.

Die Richter urteilten: In der heutigen Zeit, in der die meisten Geschäfte bargeldlos getätigt werden, muss man zum Bargeld, das man im Geldbeutel hat, auch das kurzfristig verfügbare Geld rechnen – also das Geld, das auf einem Bankkonto liegt und sehr leicht mit einer Bankkarte von dort abgehoben werden kann. Die schnelle Verfügbarkeit gilt allerdings nicht für Wertpapiere oder Genossenschaftsanteile – weshalb diese nicht als Barvermögen bezeichnet werden können.

Folglich hatte die Klägerin einen Rechtsanspruch auf ein Drittel des vorhandenen Kontovermögens sowie des aufgefundenen Bargelds des Erblassers.

Rechtsanwalt Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht in der Kanzlei Königstraße in Stuttgart, meint:

Wenn Sie Ihr Testament verfassen, müssen Sie sich im Klaren darüber sein, was der Begriff „Barvermögen“ bedeutet. Um Missverständnissen vorzubeugen, wäre es besser, dies im Testament detailliert zu beschreiben.

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