Was muss bei der Erbausschlagung beachtet werden?

Erben ist nicht immer erfreulich: Manchmal sind die Verbindlichkeiten und Schulden des Erblassers so groß, dass es besser ist, das Erbe auszuschlagen. Wie funktioniert das?

Sobald ein Erbfall eingetreten wird, muss die Erbmasse genau definiert werden. Alle Vermögenswerte, z.B. Immobilien und Bargeld, werden offengelegt und in einem Nachlassverzeichnis aufgelistet. Von dieser Summe müssen dann zunächst alle noch offenen Rechnungen und andere Verbindlichkeiten beglichen werden. Übrig bleibt der Netto-Nachlasswert. Wenn dieser negativ ist, wenn also mehr Schulden als Vermögen übrigbleiben, sollte der Erbe nach § 1942 BGB darüber nachdenken, das Erbe auszuschlagen. Wichtig: Wer ausschlägt, verzichtet auf alles. Es dürfen dann auch keine Erinnerungsstücke, Haushaltsgegenstände oder ähnliches aus der Erbmasse entnommen werden! Eine Teilausschlagung ist nicht möglich.

Ein Erbe hat vielerlei Gründe, sein Erbe auszuschlagen. Es kann z.B. sein, dass er ein sanierungsbedürftiges Gebäude erben würde, als Erbe aber verpflichtet wäre, dieses zu sanieren. Wenn er dafür keine Mittel aufbringen kann oder will, schlägt er das Erbe besser aus. Dies erfolgt schriftlich beim zuständigen Amtsgericht. Manchmal verzichtet ein Erbe auch auf seinen Erbteil, wenn er möchte, dass der nach ihm berufene Erbe direkt in den Genuss des Erbes kommen soll.

Wie ist die gesetzliche Ersatzerbenregelung? Derjenige, der das Erbe ausschlägt, wird laut § 153 Abs. 2 BGB einem Verstorbenen gleichgestellt. Ersatzerben sind dann seine eigenen Erben, in der Regel also seine Kinder. Wenn diese das Erbe auch ausschlagen, erhält der Staat das Erbe. Der Staat als verbleibender Erbe muss keine Schulden des Erblassers mehr begleichen.

Bei der Erbausschlagung gibt es strenge Fristen zu beachten: Sie muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen! Ausnahmen gelten nur bei Auslandsbezug. Die Frist von sechs Wochen beginnt dann, wenn der Erbe vom Tod des Erblassers und von seiner bevorstehenden Erbschaft erfährt, also spätestens, wenn er vom Nachlassgericht schriftlich darüber informiert wird.

Alternativ zur Erbausschlagung gibt es noch andere Möglichkeiten, z.B. die Nachlassinsolvenz oder die Nachlassverwaltung. Dies muss allerdings beantragt werden.

In jedem Fall sollte eine Erbausschlagung sorgfältig abgewogen werden. Auch die steuerlichen Konsequenzen der Erbschaft müssen mit bedacht werden. Ratsam ist die Hinzuziehung eines im Erbrecht erfahrenen Anwalts, der alle Möglichkeiten im aktuellen Erbfall überprüfen und für seinen Mandanten die beste Lösung erarbeiten wird.
Vereinbaren Sie gerne telefonisch einen ersten Termin!

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 268 Bewertungen auf ProvenExpert.com