Eigenbedarfskündigung: Bei begründetem Härtefall muss ein Gutachten vorgelegt werden

Wenn die Kündigung eines Mietvertrages aus gesundheitlichen Gründen für die Mieter unzumutbar ist, dann greift die so genannte „Härtefallregelung“ nach § 574 Abs 1 Satz 1 BGB, nach der die Eigenbedarfskündigung nicht durchgesetzt werden darf. Der Bundesgerichtshof befasste sich aktuell mit diesem Thema.

Im verhandelten Fall drohte einem älteren Ehepaar die Eigenbedarfskündigung, da der Sohn des Vermieters in der 5-Zimmer-Wohnung einen eigenen Hausstand gründen wollte. Das Mieter-Ehepaar war gesundheitlich massiv beeinträchtigt – der Ehemann hatte einen Grad der Behinderung (GdB) von 70%, die Ehefrau von 40%. Außerdem litt der Ehemann (Jg. 1944) an Demenz. Das Paar widersprach der Kündigung und machte die Härtefallregelung geltend. Ein Gutachten von einem Facharzt für Innere Medizin sowie ein neurologisches Gutachten bestätigten, dass explizit dem Ehemann kein Umzug und keine neue Wohnumgebung zuzumuten seien.
Ohne Erfolg. Die ärztlichen Gutachten verhinderten die Kündigung und Räumungsklage nicht.

Die Richter am Bundesgerichtshof beurteilten die Situation anders.
Sie stellten klar, dass das betroffene Ehepaar auf jeden Fall rechtliches Gehör finden müsse. Beide Vorinstanzen hätten auf ein Sachverständigengutachten verzichtet. Dies sei aber im Fall einer begründeten Härtefallregelung für die Beurteilung der Sachlage unerlässlich gewesen.
Der BGH wies den Fall an die zuständige Kammer zurück, damit auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens nun Recht gesprochen werden könne (BGH, Beschluss vom 26.05.2020, AZ VIII ZR 64/19).
Für Fragen und Anliegen zum Mietrecht wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Stuttgart-Stadtmitte an Rechtsanwalt Samir Talic. Er ist Fachanwalt für Wohn- und Mieteigentumsrecht und unterstützt Sie gerne!

Jetzt anrufen: 0711 2483830
Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater hat 4,85 von 5 Sternen 265 Bewertungen auf ProvenExpert.com