Baulärm rechtfertigt keine Mietminderung

Besteht ein Recht auf Mietminderung, wenn die Ruhe durch massiven Baustellenlärm gestört wird? Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof aktuell und fällte folgendes Urteil: Nein, die Miete kann wegen Baulärms nicht gemindert werden (AZ VIII ZR 31/18, Urteil vom 29.04.2020).
Wenn jedoch der Vermieter die Möglichkeit hätte, sich aktiv gegen den Lärm zu wehren, z.B. einen Rechtsstreit zu führen und Schadensersatz zu erhalten, dann sähe die Situation anders aus.

Wie war der konkrete Sachverhalt? Ein Mieter in Berlin-Mitte hatte seine Miete um 10% gemindert, weil er von einer etwa 40 Meter entfernten Baustelle erheblich gestört wurde. Neben der Lärmproblematik gab es auch ein massives Dreck- und Staubproblem. Die Vermieterin akzeptierte die Mietminderung nicht. In erster Instanz bekam der Mieter Recht.
Die Richter am Bundesgerichtshof urteilten anders. Sie argumentierten, dass im Mietvertrag nicht explizit vereinbart worden sei, dass die Wohnung frei von Lärm sein müsse. Typische Baustellengeräusche müsse man als gegeben ansehen. Ganz grundsätzlich merkten die Richter an, dass, wenn es um solche Konflikte gehe, beide Parteien eine Beweislast hätten. Die Mieter müssten detailliert darlegen, welche Beeinträchtigung sie durch Lärm und Staub in Kauf nähmen – also, wie lange und in welchen Frequenzen die Störung aufträte. Der Vermieter seinerseits müsse belegen, dass ihm keine Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hatten, um den Lärm zu verhindern bzw. um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Kurz: Wenn der Vermieter selbst keinen Schadensersatz bekommt, kann der Mieter diesen von ihm auch nicht in Form von Mietminderung verlangen.

Für alle Fragen zum Mietrecht wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Stuttgart-Stadtmitte bitte an Rechtsanwalt Samir Talic. Er ist Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht und berät Sie gerne.

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