Steffen Köster, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in der Kanzlei Königstraße zum Thema: Das Berliner Testament – weit verbreitet und beliebt – … aber auch gefährlich!

Es wird oft angenommen, dass Ehepartner sich automatisch gegenseitig beerben, wenn einer von beiden verstirbt. Dies ist jedoch nur zum Teil richtig. Haben die Eheleute Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten in Zugewinngemeinschaft gerade einmal 50%. Die Kinder erben die weiteren 50%.
Aus diesem Grund ist das sogenannte „Berliner Testament“ sehr beliebt. In diesem werden der Ehepartner zum Alleinerben und die Kinder nach Versterben des zweiten Ehepartners zu Schlusserben eingesetzt.

Vorteil dieser Testamentsform ist, dass der Ehepartner das oft ohnehin gemeinsam verwaltete Vermögen allein weiterführt und nicht unter den Kindern aufteilen muss. Durch die Schlusserbeinsetzung der Kinder wird weiter gesichert, dass das Vermögen in der Familie verbleibt.

Dabei werden aber oft die Nachteile und Risiken dieses Testaments übersehen.

1. Indem die Kinder im ersten Erbfall nicht bedacht werden, verfallen deren Steuerfreibeträge. Die Kinder erben sodann im zweiten Erbfall das gesamte Elternvermögen auf einen Schlag. Bereits ab einem Vermögen von 400.000 € (Immobilienwerte werden mit deren Verkehrswert mitberechnet!) und einem Kind fallen Erbschaftssteuern an, die durch eine andere Testamentsgestaltung vermeidbar gewesen wären.

2. Weiter bedeutet die Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben automatisch die Enterbung der Kinder! Hierdurch werden Pflichtteilsansprüche ausgelöst, die sofort mit dem Tod des Elternteils fällig werden und vom überlebenden Elternteil ausbezahlt werden müssen, egal ob ausreichend Bargeld vorhanden ist oder nicht. Ist das Vermögen nicht liquide, muss notfalls die eigene Immobilie belastet oder gar veräußert werden.

3. Und schließlich darf die Bindungswirkung eines „Berliner Testaments“ nicht unterschätzt werden. Sobald ein Elternteil verstorben ist, hat das andere Elternteil nicht mehr die Möglichkeit, die Schlusserbeinsetzung abzuändern, mag sich auch der Kontakt zu einem der Kinder erheblich verschlechtert haben. Auch ein weiterer Ehepartner könnte nicht mehr in das Testament aufgenommen werden. Eine entsprechende Öffnungsklausel sollte daher unbedingt besprochen und ggf. in das Testament aufgenommen werden.

Das „Berliner Testament“ wird auch zukünftig nicht viel von seiner Beliebtheit einbüßen. Aus fachanwaltlicher Sicht kann dagegen immer nur dann zu diesem Testament geraten werden, wenn die beschriebenen Risiken vorab ausführlich besprochen wurden und entsprechende Anpassungen in den Testamentswortlaut mit aufgenommen wurden.

Für Fragen zur Testamentsgestaltung wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Steffen Köster in unserer Kanzlei in Stuttgart. Vereinbaren Sie einen Termin!

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