Beamtenrecht: Das Land muss einem gehbehinderten Lehrer einen Aufzug im Schulgebäude zur Verfügung stellen

In Baden-Württemberg unterrichteten an allgemeinbildenden Schulen im Schuljahr 2021/22 insgesamt 114.631 Lehrerinnen und Lehrer (Quelle: statista 2023). Es liegt auf der Hand, dass es immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen mit der Schulleitung oder mit dem Dienstherrn, dem jeweiligen Bundesland, kommt.
Nach § 78 BBG (Bundesbeamtengesetz) muss der Dienstherr eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten wahrnehmen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe urteilte in diesem Zusammenhang in einem Fall, in dem es um einen gehbehinderten Lehrer ging (AZ 12 K 6942/17, Urteil vom 21.01.2019). An dessen Dienstort, einer Schule in Walldürn (Neckar-Odenwald-Kreis) musste eigens ein Aufzug eingebaut werden, da der Lehrer wegen seiner Gehbehinderung keine Treppen mehr gehen konnte. Bezahlt wurde dieser Umbau vom Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg und teilweise vom Land Baden-Württemberg. An der Stadt als Trägerin der Schule blieben jedoch immer noch 60.000 Euro hängen, die finanziert werden sollten. Die Stadt klagte. Mit Erfolg: Das Land Baden-Württemberg musste 43.000 Euro dieser Restforderung übernehmen. Nicht die gesamten 60.000 Euro, denn der Aufzug könne, so die Richter, auch anderweitig benutzt werden. Prinzipiell habe aber das Land die Fürsorgepflicht für ihre Beamtinnen und Beamten und müsse für eine behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes sorgen. Die Stadt als Schulträgerin hingegen müsse das Gebäude unterhalten, damit es für den allgemeinen Schulbetrieb genutzt werden könne. Eine Sonderausstattung – wie den eigens eingebauten Personenaufzug – bereit zu stellen, dazu sei sie jedoch nicht verpflichtet.

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