Beim Einbürgerungsantrag müssen vorherige Verurteilungen nicht zwingend angegeben werden

Der Bundesgerichtshof verhandelte einen Fall, in dem es um die Entscheidung zur Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen ging. Der Angeklagte hatte seine Einbürgerung in Deutschland beantragt. Im Antrag hatte er allerdings verschwiegen, dass er in der Vergangenheit wegen zweier Vergehen verurteilt worden war – und zwar zu Geldstrafen von 25 bzw. 50 Tagessätzen. Machte er sich strafbar, dies zu verschweigen?
Die Richter des 1. Senats am Bundesgerichtshof urteilten: Nein (Beschluss vom 20.12.2016, AZ 1 StR 177/16).
Warum? Es ist keine Strafbarkeit nach § 42 StAG gegeben. In diesem Paragraphen heißt es: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.“ In § 12 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG ist detailliert nachzulesen, was bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben muss: Die Verhängung von Erziehungsmaßregeln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Frist erlassen worden sind.
Wenn mehrere Verurteilungen vorliegen, werden die Strafen addiert. Dann kann entschieden werden, ob dies die „wesentlichen Voraussetzungen“ der Einbürgerung so verändert, dass das Einbürgerungsverfahren davon negativ beeinflusst werden könnte.

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