Für Grundbucheintragungen ist eine transmortale Vollmacht ausreichend

Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die auch nach dem Tod des Vollmachtgebers Gültigkeit hat. So kann beispielsweise der Vollmachtnehmer im Namen des Verstorbenen Verträge abschließen oder kündigen, Einblick in Kontoauszüge nehmen, Überweisungen tätigen oder Daueraufträge stoppen.

Das Kammergericht Berlin urteilte im Fall eines Erblassers, der bei einem Notar bereits 2004 für seine spätere Alleinerbin eine transmortale Vollmacht ausgestellt hatte. Nach seinem Tod beantragte die Erbin für ein zum Erbe gehörendes Grundstück die Eintragung beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt weigerte sich, die Vormerkung einzutragen und verlangte hierfür einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis.

Zu Unrecht – so entschied das Kammergericht Berlin. Nach Ansicht der Richter reicht eine transmortale Vollmacht – wie sie in diesem Fall vorlag – aus, um eine Grundbucheintragung zu beantragen. Ein Erbschein, dessen Beantragung für den Erben mit Zeit und Kosten verbunden wäre, ist in diesem Fall nicht erforderlich (KG, 1 W 1503/20, Beschluss vom 02.03.2021).

Die transmortale Wirkung einer Vollmacht sollte in einer Vorsorgevollmacht enthalten sein. Eine Vorsorgevollmacht erleichtert nicht nur den Vorsorgefall zu Lebzeiten, sie kann sich auch bei der Abwicklung von Nachlassangelegenheiten als äußerst nützlich und sinnvoll erweisen. Sie kann sogar, wie im obigen Fall beschrieben, die kosten- und zeitintensive Beantragung eines Erbscheins überflüssig machen.

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