Ihre Stuttgarter Anwaltskanzlei informiert zum Arbeitsrecht: Wie wird Mehrarbeit vergütet?

Das Thema Überstundenvergütung ist häufig für den Arbeitnehmer nicht transparent. Er rechnet vielleicht damit, dass er Überstunden bezahlt bekommt, während sein Arbeitgeber selbstverständlich von einer nicht vergüteten Zusatzleistung ausgeht. Das Gesetz (§ 612 I BGB) schreibt vor, dass der Arbeitnehmer die Überstunden vergütet bekommt, wenn die Mehrarbeit den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Grundsätzlich gilt, dass von einem Spitzenverdiener eher erwartet werden kann, dass er für seine normale Vergütung ab und zu mehr arbeitet, als von einem Angestellten mit geringem Gehalt.

In einem aktuellen Urteil (Urteil vom 22.02.2012/5 AZR 765/10) hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitnehmer Recht gegeben, in dessen Arbeitsvertrag eine Überstundenvergütung explizit ausgeschlossen war. Begründung für die Richter war, dass dies für den Arbeitnehmer – dem Mitarbeiter einer Spedition, der mit 1800 Euro monatlich ein vergleichsweise geringes Bruttoeinkommen hatte – nicht transparent war. Er könne nicht beurteilen, wie viele Stunden er „einfach so“ zusätzlich noch leisten sollte. Das Transparentgebot verlangt jedoch, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich wissen muss, welche konkrete Arbeitsleistung er gegen welche konkrete Bezahlung zu erbringen hat. Unklarheiten bei den vertraglichen Regelungen gehen dabei stets zu Lasten des Arbeitgebers, so dass eine unwirksame Abgeltungsklausel in den Arbeitsverträgen für den Arbeitgeber ein Kostenrisiko darstellt, das umso größer ist, je mehr Arbeitnehmer er beschäftigt.

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